Rechtsprechung

Zivildienst kommt vor Golfkarriere

Ein Zivildienstpflichtiger kann nicht verlangen, vom Zivildienst zurückgestellt zu werden, um seine Karriere als Golfprofi voranzutreiben, wenn er die Profikarriere begonnen hat, als er wegen einer Berufsausbildung zurückgestellt war und sich nicht rechtzeitig vergewissert hat, ob er im Anschluss an die Ausbildung Zivildienst leisten muss.

Der Zivildienstpflichtige wollte verhindern, seinen Dienst als "Zivi" antreten zu müssen. Er war zunächst wegen einer Berufsausbildung vom Zivildienst zurückgestellt gewesen. Neben der Ausbildung spielte er Golf im Amateurlager. Kurz vor dem Ende seiner Ausbildung und dem Ende seiner Zurückstellungszeit entschloss er sich, ins Profilager überzuwechseln und unterschrieb einen dreijährigen Sponsorenvertrag.

Als er nach dem Ende seiner Zurückstellungszeit seinen Zivildienst antreten sollte, beantragte er beim Bundesamt für den Zivildienst, bis zum Ablauf seines Sponsorenvertrages zurückgestellt zu werden, um die Chance zu nutzen, sich eine Profikarriere aufzubauen. Ohne regelmäßiges intensives Training und ohne Turnierteilnahmen werde diese Chance zunichte gemacht. Außerdem bestehe die Gefahr, dass der Sponsor die geleisteten Sponsorengelder zurückverlange. Das zuständige Bundesamt lehnte die Zurückstellung ab. Der Antragsteller beantragte daraufhin vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Der Eilantrag blieb erfolglos.

Eine die Zurückstellung nach § 13 Abs. 1 ZDG rechtfertigende unzumutbare Härte wegen des Verlusts einer einmaligen beruflichen Chance auf eine Karriere als Profigolfspieler liegt nicht vor.

Der Antragsteller kann keine Zurückstellung vom Zivildienst bis zum Ablauf des Sponsorenvertrages verlangen, weil er dann über 25 Jahre alt wäre und eine Zurückstellung in einem solchen Fall nur möglich ist, wenn eine unzumutbare Härte vorliegt. Eine unzumutbare Härte kann zwar eintreten, wenn er eine einmalige berufliche Chance verlieren würde. Allerdings ist von ihm zu fordern, dass er alles getan hat, um den Eintritt des Härtefalls abzuwenden. Daran fehlt es hier.

Denn der Antragsteller hat sich erst kurz vor Ablauf der Zurückstellungszeit entschlossen, vom Amateur- zum Profilager überzuwechseln und hat den Sponsorenvertrag abgeschlossen, ohne sich zuvor beim Bundesamt für den Zivildienst zu vergewissern, ob eine Einberufung ansteht. Eine solche Rückfrage hätte es ihm ermöglicht, den Übertritt ins Profilager bis zum Ende der Zivildienstzeit zu verschieben und bis dahin weiter als Amateur zu spielen.

Die Einberufung vor seinem Wechsel ins Profilager hätte ihn wohl weitaus weniger hart getroffen. Denn an seinen Trainingszeiten hätte sich gegenüber denen während seiner Berufsausbildung wenig geändert, zumal er durch die Benennung einer Zivildienststelle seiner Wahl seinen Dienstort in die Nähe seines Trainingsorts hätte legen können. Darüber hinaus hätte er die Möglichkeit gehabt, mit der Beschäftigungsstelle einen Dienstantrittstermin nahe zum Ausbildungsende zu vereinbaren, um so die Zeit bis zum Wechsel ins Profilager möglichst kurz zu halten.

Quelle:

VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2008
Aktenzeichen: 9 K 482/08 (rkr.)
PM des VG Karlsruhe v. 07.04.2008

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