Rechtsprechung

Betriebliche Altersversorgung kann ausgegliedert werden

Die Schaffung einer Rentnergesellschaft durch Ausgliederung ist möglich. Der frühere Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, diese Gesellschaft ausreichend auszustatten, um die Betriebsrenten zahlen und anpassen zu können.

Der Kläger war bis Oktober 2003 beim beklagten Unternehmen beschäftigt. Im Frühjahr 2004 gliederte der Beklagte den Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, zusammen mit den Versorgungsverbindlichkeiten aus. Bei der aufnehmenden Gesellschaft wurden nach einigen Monaten nur die "aktiven Geschäftsbereiche", nicht aber die Versorgungsverbindlichkeiten weiter ausgegliedert. Dadurch entstand eine Rentnergesellschaft.

Der Kläger hat die Feststellung beantragt, dass sein Versorgungsverhältnis mit der Gesellschaft fortbesteht, bei der er früher beschäftigt war. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Durch die erfolgte Umwandlung sind die Versorgungsverbindlichkeiten auf die Rentnergesellschaft übergegangen, selbst wenn diese Gesellschaft nicht ausreichend ausgestattet war. Schadenersatzansprüche waren vorliegend nicht eingeklagt.

Durch Umwandlungen eines Unternehmensträgers können grundsätzlich Rentnergesellschaften entstehen. Diese verfolgen nicht erwerbswirtschaftliche Zwecke, sondern dienen dazu, die betriebliche Altersversorgung abzuwickeln. Die Schaffung derartiger Gesellschaften ist umwandlungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Übergang der Versorgungsverbindlichkeiten bedarf nicht der Zustimmung der Betriebsrentner und der bereits ausgeschiedenen Versorgungsanwärter. § 4 BetrAVG ist nicht anwendbar. Ein Widerspruchsrecht nach § 613a BGB setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis noch bestand.

Den früheren Arbeitgeber trifft aber die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft - auch wenn sie in mehreren Schritten geschaffen wird - als neue Versorgungsschuldnerin ausreichend auszustatten. Sie muss in die Lage versetzt werden, nicht nur die laufenden Betriebsrenten zu erfüllen, sondern auch, sie nach § 16 BetrAVG anzupassen. Dafür hat das Gericht Mindestanforderungen entwickelt, die zu beachten sind. Eine unzureichende Ausstattung kann Schadenersatzansprüche der Versorgungsberechtigten gegen den früheren Arbeitgeber auslösen.

Quelle:

BAG, vom 11.03.2008
Aktenzeichen: 3 AZR 358/06
PM des BAG Nr. 18/08 v. 11.03.2008

© arbeitsrecht.de - (Redaktion arbeitsrecht.de)

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