Rechtsprechung
Weihnachtsfeier nur mit Chef ist kein Dienst mehr
Sind bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier alle außer dem Abteilungsleiter und einem Angestellten gegangen, so besteht für diese der Unfallversicherungsschutz auch dann nicht fort, wenn das Ende der Feier nicht bestimmt ist.
Ein 67jähriger Verwaltungsangestellter aus dem Kreis Offenbach, der mit der Verwaltung der Bürgerhäuser betraut war, nahm neben weiteren 25 Mitarbeitern an einer vom Amt für Kultur und Sport veranstalteten Weihnachtsfeier in einem Nebenraum der Bürgerhausgaststätte teil. Das Ende der Feier war offiziell nicht bestimmt. Um 1.30 Uhr waren außer dem Kläger und dem Amtsleiter sowie den Pächtern der Gaststätte alle gegangen. Gegen 3.00 Uhr stürzte der Kläger auf dem Weg zur Toilette und zog sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu.
Die Unfallkasse Hessen lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil die Feier zum Unfallzeitpunkt bereits seit Stunden beendet gewesen und der Unfall zudem wesentlich auf den Alkoholgenuss des Klägers zurückzuführen sei.
Dem hat das Sozialgericht in erster Instanz noch widersprochen. Die als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unfallversicherte Weihnachtsfeier sei zum Unfallzeitpunkt nicht offiziell beendet gewesen. Daher habe der Kläger von der Fortdauer der Veranstaltung ausgehen können. Auch habe dieser sich verpflichtet gefühlt, den Schließdienst zu versehen, weil der hierfür zuständige Hausmeister gegen 22.00 Uhr Dienstschluss gehabt und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt habe.
Das Landessozialgericht folgte dieser Begründung nicht. Es verneinte die Entschädigungspflicht der Unfallkasse. Die Revision hiergegen wurde nicht zugelassen.
Die Weihnachtsfeier war im vorliegenden Fall auch ohne offizielle Erklärung des Amtsleiters als beendet anzusehen, als nur noch der Kläger und der Amtsleiter anwesend waren und das Pächterehepaar sich zu diesen gesellte. Der Weg des Klägers zur Toilette ist dann erst im Rahmen eines sich an die Weihnachtsfeier anschließenden privaten Zusammenseins erfolgt.
Dass der Kläger nach dem Weggang des letzten Gastes noch Türen oder Alarmanlagen schließen wollte oder dies zu diesem Zeitpunkt erst tun musste, konnte im Übrigen nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
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