Rechtsprechung
Gericht muss Kläger detailliert über Formmängel aufklären
Legt ein Kläger nach einem verlorenen Prozess ein Rechtsmittel formell falsch ein, muss ihn das Gericht sofort darauf hinweisen, den Fehler detailliert erklären und unmissverständlich klarstellen, dass sein Rechtsmittel andernfalls ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückgewiesen wird.
Der Kläger hatte gegen das erstinstanzliche Urteil per E-Mail Berufung eingelegt. Allerdings enthielt die Mail nicht die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Signatur.
Das Gericht teilte ihm daraufhin lediglich mit, elektronisch übermittelte Dokumente seien mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Um gegebenenfalls Nachteile zu vermeiden, werde er gebeten, das per E-Mail überlassene Dokument qualifiziert signiert oder schriftlich unterzeichnet in Papierform erneut zu übersenden.
Erst nach Ablauf der Berufungsfrist hat der Kläger nochmals schriftlich in Papierform Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das LSG Mainz hat Wiedereinsetzung gewährt.
Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung muss der Absender informiert werden, wenn ein bei Gericht eingegangenes elektronisches Dokument nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Er muss über die für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich unterrichtet werden.
Die Mitteilung über die technischen Rahmenbedingungen und die sich aus der Nichteinhaltung ergebenden Rechtsfolgen muss hinreichend deutlich und für einen Laien verständlich sein.
Bei einem Rechtsmittelschriftsatz muss konkret darauf hingewiesen werden, dass durch die Nichtbeachtung der Form die gesetzliche Frist nicht gewahrt wird und das Rechtsmittel innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen Form einzulegen ist
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