Rechtsprechung

Ist ein "Spiegel"-Chefredakteur leitender Angestellter?

In der Güteverhandlung zum Kündigungsschutzprozess des früheren Chefredakteurs der Zeitschrift "Der Spiegel" Stefan Aust ging es hauptsächlich um die Frage, ob der Kläger leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungs- und Kündigungsschutzrechts ist.

Stefan Aust ist seit 1987 beim Spiegel-Verlag beschäftigt, seit 1994 als Chefredakteur des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel". Gleichzeitig ist er als Herausgeber bei "Spiegel-TV" tätig.

Er klagt vor dem Arbeitsgericht gegen die zum 31.12.2008 ausgesprochenen Kündigungen seiner Beschäftigungsverhältnisse. Er hält die Kündigungen für unwirksam, weil es keinen Grund gebe, der geeignet wäre, die Kündigungen gemäß Kündigungsschutzgesetz zu rechtfertigen.

Zwischen den Parteien ist u.a. streitig, ob der Kläger als leitender Angestellter anzusehen ist:

Betriebsverfassungsrechtlich müsste der Betriebsrat in diesem Fall lediglich gemäß § 105 BetrVG informiert, aber nicht im Rahmen eines Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG beteiligt worden sein. Kündigungsrechtlich könnten die Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines leitenden Angestellten auch ohne Vorliegen von Auflösungsgründen gegen Zahlung einer Abfindung durch Urteil auflösen lassen, d.h. die Beendigung der Arbeitsverhältnisse auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes durchsetzen (§ 14 KSchG).

Die Parteien streiten auch darüber, ob mit dem Kläger vertragliche Absprachen getroffen worden sind, die eine ordentliche Kündigung beim Spiegel-Verlag frühestens zum 31.12.2010 erlauben. Bei Spiegel-TV geht es um eine Laufzeit des Vertrages bis 2013.

Da keine gütliche Einigung im Gütetermin erzielt werden konnte, hat das Gericht für den 7. Mai Termin zur streitigen Verhandlung anberaumt.

Hinweis:

Aust wurde einen Tag nach der Güteverhandlung mit sofortiger Wirkung nach 13 Jahren als Chefredakteur des "Spiegel" abberufen und freigestellt.

Quelle:

ArbG Hamburg, vom 04.02.2008
Aktenzeichen: 11 Ca 562/07
PM des ArbG Hamburg v. 04.02.2008

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