Rechtsprechung
Vorentscheidung bei EU-Gericht in deutschem Urlaubsstreit
Das LAG Düsseldorf hatte sich mit der Frage an den EuGH gewandt, ob der Jahres-Urlaubsanspruch wirklich am 31. März des Folgejahres erlöschen darf.
Mit seiner Vorlage zur Vorabentscheidung ersucht das LAG Düsseldorf den EuGH um Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (v. 04.11.2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Richtlinie 2003/88).
Die Vorlagefrage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Deutschen Rentenversicherung Bund, in dem das LAG Düsseldorf darüber zu befinden hat, ob der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Urlaubsabgeltung gegen die Beklagte hat.
Der bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter tätige Kläger, war nach deutschem Recht als Schwerbehinderter eingestuft. Es lösten sich Zeiten der Arbeitsfähigkeit und solche krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab. Ab dem 08.09.2004 wurde der Kläger dann fortlaufend bis zum 30.09.2005 ärztlich krankgeschrieben.
Der Kläger beantragte ihm ab dem 01.06.2005 den Urlaub für 2004 zu gewähren. Den Urlaubsantrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass zuvor der Personalärztliche Dienst die Dienstfähigkeit feststellen müsse. Nachdem der Kläger kurzfristig einen Rentenantrag gestellt hatte, wollte die Beklagte zunächst den Ausgang des Rentenverfahrens abwarten.
Die Beklagte stellte als Rentenversicherungsträger mit im September 2005 zugegangenem Bescheid fest, dass der Kläger erwerbsgemindert sei und bewilligte rückwirkend ab 01.03.2005 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Aufgrund dieser Feststellung fand das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 30.09.2005 sein Ende.
Der Kläger hat daraufhin Klage auf Abgeltung des Urlaubs 2004 und 2005 erhoben. Gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil legte der Kläger Berufung bei dem vorlegenden LAG Düsseldorf ein.
Das LAG ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 2003/88 abhängt, welche die Festlegung bestimmter Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung bezweckt.
Art. 7 der Richtlinie 2003/88 lautet:
"Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden."
Art. 17 der Richtlinie 2003/88 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften abweichen können. Art. 7 gehört nicht zu den Vorschriften, von denen die Richtlinie 2003/88 eine Abweichung zulässt.
Das LAG möchte im Wesentlichen wissen, ob es mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vereinbar ist, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers, bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen zu erhalten, zum Ende des Urlaubsjahrs, spätestens aber mit dem Ende des Übertragungszeitraums erlischt und der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch finanzielle Vergütung zu ersetzen ist, wenn der Arbeitnehmer anschließend bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt.
Die Gutachterin des EuGH - Verica Trstenjak - schlägt dem Gerichtshof vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des LAG wie folgt zu antworten:
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmer auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten müssen. Insbesondere ist ein vom Arbeitnehmer wegen Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommener Urlaub zu einer späteren Zeit zu gewähren.
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall ein Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz für erworbenen und nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) zusteht.
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG ist dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf Jahresurlaub oder auf finanziellen Ersatz auch bei entschuldigtem Fehlen (wegen Krankheit) im gesamten Urlaubsjahr entsteht.
Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung
EuGH: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt nicht wegen Krankheit
21.01.2009 | Ein Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er wegen Krankheit nicht ausüben konnte. Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten. [mehr]
LAG Düsseldorf entscheidet nach EuGH-Urteil über Urlaubsanspruch
10.02.2009 | Unter Zugrundelegung des aktuellen EuGH-Urteils vom hat das LAG Düsseldorf den Anspruch des klagenden Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaubs trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit weitgehend bejaht. [mehr]
Vorjahresurlaub darf nicht "abgekauft" werden
07.04.2006 | Es steht dem europäischen Gemeinschaftsrecht entgegen, dass bezahlter Mindestjahresurlaub im Falle der Übertragung auf ein späteres Jahr durch eine finanzielle Entschädigung ersetzt wird. [mehr]
Urlaub von Dienstordnungsangestellten verfällt nicht
02.08.2011 | Angestellte, die einer Dienstordnung unterworfen sind, sind Arbeitnehmer im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88. Sie haben daher Anspruch auf finanzielle Vergütung von Jahresurlaub, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte. [mehr]
Urlaubsabgeltungsanspruch von tariflichen Verfallfristen abhängig
30.11.2010 | Der Urlaubsabgeltungsanspruch, der nicht mehr auf das Kalenderjahr oder den Übertragungszeitraum befristet ist, unterliegt als Geldanspruch den Ausschlussfristen eines Tarifvertrages. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. [mehr]
Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:
Gesetzgebung
Änderung der EU-Arbeitszeitrichtlinie geplant
23.12.2010 | Die EU-Kommission wagt einen neuen Anlauf zur Anpassung der Richtlinie. In der zweiten Konsultationsphase sollen nun Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rede und Antwort stehen. [mehr]
20 Wochen Mutterschutz
21.10.2010 | Die Abgeordneten des EU-Parlaments haben sich dafür ausgesprochen, dass die Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubes von 14 auf 20 Wochen erhöht wird. Zudem soll es einen Rechtsanspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von mindestens zwei Wochen geben. [mehr]
Arbeitshilfen
Rechtslexikon: Chancengleichheit
29.01.2010 | Der Begriff der Chancengleichheit findet sich im Arbeitsrecht und im öffentlichen Dienstrecht in einer Vielzahl von Ausgestaltungen. [mehr]
Arbeit & Politik
Wirtschaftskrise: Optimismus bei Europäern ungebrochen
05.08.2011 | Die Europäer beurteilen die Wirtschaftsaussichten weiterhin optimistisch. Allerdings hält nur knapp die Hälfte der Deutschen den Höhepunkt der Krise für überschritten. Im Vergleich zum Herbst letzten Jahres ist das ein Rückgang von über fünf Prozentpunkten. [mehr]
Gesellschaftliches Engagement Spitzenverbände lehnen Berichterstattungspflicht von Unternehmen ab
15.11.2011 | Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben die Ankündigung der EU-Kommission kritisiert, für Unternehmen eine Berichterstattungspflicht über gesellschaftliches Engagement einführen zu wollen; sie fordern weiterhin "Corporate Social Responsibility" (CSR)-Freiwilligkeit. [mehr]
Newsletter
EuGH weitet Diskriminierungsschutz aus (16/2008)
30.07.2008 | Das europäische Gemeinschaftsrecht zum Schutz Behinderter vor Benachteiligungen gilt auch für deren Angehörige. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat jetzt entschieden, dass das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung nicht auf Menschen beschränkt ist, die selbst behindert sind. [mehr]
Urlaub ohne Erholung? (24/2010)
01.12.2010 | Die Mehrheit der Berufstätigen ist laut zwei unabhängiger Studien auch in der Freizeit und insbesondere im Urlaub erreichbar. Dabei dient diese private Zeit der Erholung. Für den Stressabbau sollte man das Handyklingeln ignorieren. [mehr]
Aus den Zeitschriften
Arbeit und Recht: Rechtsschutz gestalten
26.09.2011 | Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat kürzlich zu Gunsten einer von der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vertretenen Arbeitnehmerin das so genannte Whistleblowing als freie Meinungsäußerung geschützt. Der Fall zeigt, wie die Beteiligung der Gewerkschaften in EGMR-Verfahren funktionieren kann. [mehr]