Rechtsprechung
Vorentscheidung bei EU-Gericht in deutschem Urlaubsstreit
Das LAG Düsseldorf hatte sich mit der Frage an den EuGH gewandt, ob der Jahres-Urlaubsanspruch wirklich am 31. März des Folgejahres erlöschen darf.
Mit seiner Vorlage zur Vorabentscheidung ersucht das LAG Düsseldorf den EuGH um Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (v. 04.11.2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Richtlinie 2003/88).
Die Vorlagefrage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Deutschen Rentenversicherung Bund, in dem das LAG Düsseldorf darüber zu befinden hat, ob der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Urlaubsabgeltung gegen die Beklagte hat.
Der bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter tätige Kläger, war nach deutschem Recht als Schwerbehinderter eingestuft. Es lösten sich Zeiten der Arbeitsfähigkeit und solche krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab. Ab dem 08.09.2004 wurde der Kläger dann fortlaufend bis zum 30.09.2005 ärztlich krankgeschrieben.
Der Kläger beantragte ihm ab dem 01.06.2005 den Urlaub für 2004 zu gewähren. Den Urlaubsantrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass zuvor der Personalärztliche Dienst die Dienstfähigkeit feststellen müsse. Nachdem der Kläger kurzfristig einen Rentenantrag gestellt hatte, wollte die Beklagte zunächst den Ausgang des Rentenverfahrens abwarten.
Die Beklagte stellte als Rentenversicherungsträger mit im September 2005 zugegangenem Bescheid fest, dass der Kläger erwerbsgemindert sei und bewilligte rückwirkend ab 01.03.2005 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Aufgrund dieser Feststellung fand das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 30.09.2005 sein Ende.
Der Kläger hat daraufhin Klage auf Abgeltung des Urlaubs 2004 und 2005 erhoben. Gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil legte der Kläger Berufung bei dem vorlegenden LAG Düsseldorf ein.
Das LAG ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 2003/88 abhängt, welche die Festlegung bestimmter Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung bezweckt.
Art. 7 der Richtlinie 2003/88 lautet:
"Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden."
Art. 17 der Richtlinie 2003/88 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften abweichen können. Art. 7 gehört nicht zu den Vorschriften, von denen die Richtlinie 2003/88 eine Abweichung zulässt.
Das LAG möchte im Wesentlichen wissen, ob es mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vereinbar ist, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers, bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen zu erhalten, zum Ende des Urlaubsjahrs, spätestens aber mit dem Ende des Übertragungszeitraums erlischt und der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch finanzielle Vergütung zu ersetzen ist, wenn der Arbeitnehmer anschließend bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt.
Die Gutachterin des EuGH - Verica Trstenjak - schlägt dem Gerichtshof vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des LAG wie folgt zu antworten:
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmer auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten müssen. Insbesondere ist ein vom Arbeitnehmer wegen Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommener Urlaub zu einer späteren Zeit zu gewähren.
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist dahin zu verstehen, dass Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall ein Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz für erworbenen und nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) zusteht.
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG ist dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf Jahresurlaub oder auf finanziellen Ersatz auch bei entschuldigtem Fehlen (wegen Krankheit) im gesamten Urlaubsjahr entsteht.
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