Rechtsprechung
Schadensersatz für Betriebsrat wegen weniger Zuschlägen
Arbeitnehmer haben nach ihrer Wahl in den Betriebsrat einen Anspruch auf entgangene Lohn- und Gehaltszuschläge.
Der Kläger ist als Telefonist beim beklagten Dienstleistungsunternehmen beschäftigt. Nach seiner Wahl in den Betriebsrat wurde der Arbeitnehmer nicht mehr wie früher verstärkt am Sonntag eingesetzt und erhielt deshalb auch die entsprechenden Wochenendzuschläge nicht mehr. Stattdessen beschäftigte ihn die Beklagte nur noch an Zeiten, in denen er auch seiner Tätigkeit im Betriebsrat nachkommen konnte.
Der Kläger forderte daraufhin seine hierdurch entstandenen Verdiensteinbußen von seinem Arbeitgeber. Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte die Beklagte in zweiter Instanz zur Zahlung von 4.800 Euro Schadensersatz an ihren Beschäftigten.
Arbeitnehmer dürfen nicht wegen ihres ehrenamtlichen Engagements im Betriebsrat benachteiligt werden. Eine Verdiensteinbuße durch geänderte Arbeitszeiten stellt jedoch eine solche Schlechterstellung dar. Der Kläger hat deshalb einen Ausgleichsanspruch nach § 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gegen seinen Arbeitgeber.
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13.10.2009 | Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung seines Mandats außerhalb der regulären Arbeitszeit aufwendet, sind bei Vorliegen einer entsprechenden Regelung über Dienstreisen durch Freizeitgewährung auszugleichen und entsprechend zu vergüten. [mehr]
Zustimmung des Betriebsrats gegen finanzielle Kompensation
12.03.2008 | Der Arbeitgeber kann dem vom Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruch nicht den Einwand des "unzulässigen Koppelungsgeschäfts" entgegenhalten, wenn der Betriebsrat die Erteilung seiner Zustimmung zur Veränderung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit von der Gewährung einer finanziellen "Kompensation" an die betroffenen Arbeitnehmer abhängig macht. [mehr]
Betriebsvereinbarung verdrängt nicht Tarifvertrag
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