Rechtsprechung

Keine Gehaltsnachzahlung trotz Verfahrensfehler bei Stundenzahlerhöhung

Die bei der Erhöhung der Regelstunden für Gymnasiallehrer unterbliebene Beteiligung der Personalvertretung führt nicht dazu, dass teilzeitbeschäftigten Lehrern Gehalt rückwirkend für vergangene Schuljahre nachzuzahlen wäre.

Die Klägerin eine teilzeitbeschäftigte Gymnasiallehrerin -  hatte geltend gemacht, die zum 01.09.2003 durch Verwaltungsvorschrift erfolgte Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden sei unwirksam gewesen, weil das erforderliche personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt worden sei.
Da bei teilzeitbeschäftigten Lehrern die Dienstbezüge im Verhältnis zum Regelstundenmaß gekürzt worden seien, stehe ihr ein Anspruch auf Nachzahlung des seit dem Schuljahr 2003/2004 rechtswidrig gekürzten Gehaltes zu.

Das VG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.

Die zu Unrecht unterbliebene Beteiligung des Personalrats bei der Erhöhung des Regelstundenmaßes ist mittlerweile rückwirkend - ab dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift zum 01.09.2003 -nachgeholt und der Verfahrensmangel damit geheilt.

Auch im Übrigen ist die Erhöhung des Regelstundenmaßes nicht zu beanstanden. Die Pflichtstundenzahl für Lehrer setzt das Maß ihrer Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der für Beamte geltenden 41-Stunden-Woche fest. Die Pflichtstundenregelung ist in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur  grob pauschalierend -geschätzt werden kann.

Dies bedeutet, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen muss. Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche hält, sind nicht ersichtlich.

Quelle:

VG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2007
Aktenzeichen: 6 K 811/07
PM des VG Karlsruhe v. 02.11.2007

© arbeitsrecht.de - (Redaktion arbeitsrecht.de)

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