Rechtsprechung

Wegfall des Befristungsgrundes bei wiederholter Elternzeit

Wird ein Arbeitnehmer befristet als Ersatz für eine in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin eingestellt, so beschränkt sich der Befristungsgrund "Wegfall des Bedarfs" bei Inanspruchnahme mehrerer aufeinander folgender Elternzeiten nicht nur auf die erste Elternzeit.

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Fristablauf endete oder unbefristet fortbesteht.

Der Kläger ist bei dem Beklagten beschäftigt. § 1 des Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut:

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Das Dienstverhältnis wird befristet bis zum Ende des Erziehungsurlaubs von Frau E. abgeschlossen. Grund der Befristung: Wegfall des Bedarfs.

Zum Ende des ersten Erziehungsurlaubs von Frau E. berief sich der Beklagte nicht auf einen Fristablauf. Aufgrund weiterer Geburten befand sich Frau E durchgehend in Erziehungsurlaub/Elternzeit bis sie das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung zum 19.08.2005 beendete. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, sein Arbeitsverhältnis ende ebenfalls am 19.08.2005.

Der Kläger ist der Auffassung, dass mit Ablauf des ersten Erziehungsurlaubs die Befristung geendet habe, so dass aufgrund der darüber hinausgehenden Weiterbeschäftigung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei.

Die Klage hatte vor dem LAG Nürnberg keinen Erfolg.

Die in § 1 des Arbeitsvertrags getroffenen Befristungsregelung ist nicht auf den Vertretungsbedarf

während des ersten Erziehungsurlaubs beschränkt. Zwar lässt die bloße Formulierung "das Dienstverhältnis wird befristet bis zum Ende des Erziehungsurlaubs von Frau E. abgeschlossen" eine solche Auslegung zu, dabei würde aber der darüber hinaus angeführte Grund der Befristung "Wegfall des Bedarfs" unberücksichtigt bleiben.

Der Gesamtzusammenhang der von den Parteien getroffenen Regelung lässt den eindeutigen Willen erkennen, den vorübergehenden Vertretungsbedarf anlässlich des Erziehungsurlaubs als Befristungsgrund zu vereinbaren. Eine Beschränkung darauf, dass nur der Vertretungsbedarf im Hinblick

auf den ersten Erziehungsurlaub Befristungszweck sein sollte, kann der arbeitsvertraglichen Befristungsregelung nicht entnommen werden.

Für diese Auslegung spricht vor allem auch, dass sich der Beklagte im Hinblick auf die getroffene

Befristungsregelung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf zum Ende des ersten Erziehungsurlaubs von Frau E gar nicht hätte berufen können, da der Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers zu diesem Zeitpunkt gerade nicht weggefallen war.

Zwar ist dieser Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers auch nicht zum Ende des letzten Erziehungsurlaubs/Elternzeit von Frau E. entfallen, da diese ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt selbst gekündigt hat. Insoweit muss allerdings die gesetzgeberische Wertung berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Sonderkündigungsrecht des § 21 Abs. 4 S. 1 BErzGG/BEEG ergibt.

Obwohl im Falle der Eigenkündigung des vertretenen Arbeitnehmers der Arbeitsbedarf der Ersatzkraft nicht wegfällt und eine finanzielle Doppelbelastung des Arbeitgebers nicht eintritt, besteht das Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers auch dann, wenn der vertretene Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis vor Ende der Elternzeit selbst kündigt.

Es würde einen gesetzlichen Wertungswiderspruch bedeuten, würde dem Arbeitgeber in Fällen

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ende der Elternzeit durch Eigenkündigung des vertretenen Arbeitnehmers ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Vertreter eingeräumt, im Falle der Kündigung zum Zeitpunkt der Zweckerreichung eine Berufung auf die Befristung aber versagt werden.

Quelle:

LAG Nürnberg, Urteil vom 02.08.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 564/06
LAG Nürnberg-online

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