Rechtsprechung
Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig
Die Möglichkeit nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz Lehrkräfte ohne deren ausdrücklichen Willen nur in Teilzeitbeschäftigung einzustellen, verstößt gegen die hergebrachten Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation.
Geklagt hatten mehrere beamtete Lehrkräfte, die auf Grundlage von § 80c Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) nur in Teilzeitbeschäftigung eingestellt worden waren.
Nach dieser Vorschrift können Bewerber für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes in ein Teilzeit-Beamtenverhältnis von drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eingestellt werden. Die Einstellungsteilzeit war im Jahr 1997 aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eingeführt worden, um auf diese Weise möglichst vielen Bewerbern, insbesondere Lehramtsbewerbern, eine Einstellung in den öffentlichen Dienst zu ermöglichen. Auf der Grundlage des § 80c NBG sind in Niedersachsen rund 6.400 Bewerber als beamtete Lehrkräfte nur in Teilzeitbeschäftigung eingestellt worden.
Hiergegen gerichtete Klagen waren vor dem Niedersächsischen OVG erfolgreich. Nach dessen Auffassung ist § 80c NBG nur dann verfassungsgemäß, wenn die Regelung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werde, dass die Begründung einer Teilzeitbeschäftigung einen entsprechenden Wunsch des Bewerbers voraussetze. Fehle ein solcher Wille, sei die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung rechtswidrig. Das BVerwG bestätigte die Entscheidung.
Die Niedersächsische Landesregierung hält die Regelung, unabhängig von einer beschränkenden Auslegung, für gültig und hat deshalb das BVerfG angerufen.
Die Norm ist nichtig, so das BVerfG nun in seiner aktuellen Entscheidung.
Die in § 80c NBG vorgesehene Möglichkeit der antragslosen Einstellungsteilzeit von Beamten verstößt gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation.
Prägende Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums sind die hauptberufliche Beschäftigung auf Lebenszeit und das hiermit korrespondierende Alimentationsprinzip. Mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis wird der Beamte verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zustellen. Als Korrelat hat der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
Mit diesen grundlegenden Strukturprinzipien des hergebrachten Berufsbeamtentums ist eine unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung von Beamten mit gleichzeitiger Erhöhung des Nebentätigkeitsumfangs nicht in Einklang zu bringen. Der Dienstherr bietet dem Teilzeitbeamten nicht das Maß an beruflicher Auslastung und, damit korrespondierend, an Einkünften, das er einem Vollzeitbeamten gewähren und schulden würde.
Im Falle der antragslosen Einstellungsteilzeit wird der betroffenen Beamte schon zum Zwecke der gewünschten Einnahmeerzielung - und damit um ein dem Amt wenigstens annähernd angemessenes Einkünfteniveau zu erreichen - typischerweise auf die Ausübung von Nebentätigkeiten ausweichen müssen. In dieser Konstellation, die die Gefahr begründet, dass der Beamte zum "Diener zweier Herren" wird, sind Interessenkonflikte angelegt, die Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit des Beamten gefährden können.
Eine ausreichend gewichtige Rechtfertigung für diesen Einbruch in die Grundstrukturen des Berufsbeamtentums liegt nicht vor. Dem sozialstaatlich legitimen Anliegen, die Arbeitslosigkeit zu steuern, kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der Dienstherr Lehrer im Angestelltenverhältnis einstellt.
Entscheidet er sich indes für eine Verbeamtung der Lehrer, so ist das - für den Dienstherrn mit vielen Vorteilen verbundene - Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG, insbesondere den Anforderungen des Hauptberuflichkeitsgrundsatzes und des Alimentationsprinzips, unterworfen. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme dem Gesetzgeber nicht.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass Art. 33 Abs. 5 GG im Jahr 2006 neu gefasst und der Vorschrift die so genannte "Fortentwicklungsklausel" angefügt wurde. Fortzuentwickeln ist nach der eindeutigen Gesetzesfassung allein das Recht des öffentlichen Dienstes, nicht aber der hierfür geltende Maßstab, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 80c NBG ist nicht möglich. Die Systematik des Gesamtregelungssystems der Teilzeitbeschäftigung lässt die Annahme eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Wahlmöglichkeit zwischen Teilzeitbeschäftigung und einer Vollzeitstelle nicht zu. Bei Annahme eines Freiwilligkeitserfordernisses ist kein Anwendungsfall der Regelung denkbar, der nicht bereits auf die bestehenden Vorschriften gestützt werden könnte. Der Norm käme damit ein eigenständiger Sinngehalt nicht mehr zu.
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