Rechtsprechung
Bindung an den Wortlaut eines Zwischenzeugnisses
Die Formulierung in einer Aufhebungsvereinbarung, dass der Arbeitnehmer ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf Basis des Zwischenzeugnisses erhalten soll, verpflichtet den Arbeitgeber, ein mit dem Zwischenzeugnis inhaltsgleiches Endzeugnis zu erstellen.
Die Parteien streiten um die Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt. Im März 2005 erhielt der Kläger ein - auf den 04.10.2004 datiertes - Zwischenzeugnis. Nachdem es zu internen Querelen gekommen war, schlossen die Parteien im Juni 2005 einen Aufhebungsvereinbarung.
Darin heißt es u. a.:
"§ 6:
Der Arbeitnehmer erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf Basis des Zwischenzeugnisses vom 04.10.2004, das seinem beruflichen Fortkommen dienlich ist. (...). Der Zeugnistext wird auf Basis des Zwischenzeugnisses vom 04.10.2004 formuliert. "
Nachdem die Beklagte dem Kläger ein Endzeugnis erteilt hatte, begehrt dieser mit seiner Klage die Berichtigung und Ergänzung des Zeugnisses in verschiedenen Punkten.
Er hat die Ansicht vertreten, das erteilte Zeugnis entspreche nicht Ziffer 6 des Aufhebungsvertrags, weil es nicht "auf Basis des Zwischenzeugnisses" erteilt worden sei. Die Formulierung in dem Aufhebungsvertrag sei dahingehend auszulegen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ein mit dem Zwischenzeugnis inhaltsgleiches Arbeitszeugnis zu erteilen und lediglich die Daten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzupassen habe.
Die Beklagte hat vorgetragen, aus besagter Regelung in der Aufhebungsvereinbarung folge nicht, dass das zu erstellende Zeugnis wortgleich mit dem Zwischenzeugnis sein müsse.
Der Kläger hatte mit seinem Berichtigungsanspruch teilweise vor dem LAG Hannover Erfolg.
Der Anspruch des Klägers auf Berichtigung des erteilten Arbeitszeugnisses in dem zuerkannten Umfang ergibt sich aus § 109 GewO in Verbindung mit § 6 der Aufhebungsvereinbarung.
In § 6 der Aufhebungsvereinbarung haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf Basis des Zwischenzeugnisses vom 04.10.2004 erhält.
§ 6 S. 1 der Aufhebungsvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass sich die Struktur des Zwischenzeugnisses in dem Endzeugnis wieder finden muss; ohne diese Struktur wäre das Arbeitszeugnis nicht "auf der Basis des Zwischenzeugnisses" erstellt.
Die bei isolierter Betrachtung von § 6 S. 1 der Aufhebungsvereinbarung bestehenden Möglichkeiten, von dem Text des Zwischenzeugnisses abzuweichen, werden durch § 6 S. 3 der Aufhebungsvereinbarung jedoch stark eingeschränkt. Darin haben die Parteien vereinbart, dass der Zeugnistext auf der Basis des Zwischenzeugnisses zu formulieren ist.
Danach sollte die Formulierung des Endzeugnisses nicht mehr im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stehen, sondern die Parteien haben hiermit einen Anspruch des Klägers auf die in dem Zwischenzeugnis verwandten Formulierungen und die in dem Zwischenzeugnis enthaltene Leistungsbewertung begründet. Durch die Aufhebungsvereinbarung hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger ein mit dem Zwischenzeugnis inhaltsgleiches Endzeugnis zu erteilen und dabei den Wortlaut des Zwischenzeugnisses der eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzupassen.
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