Rechtsprechung
Treuegeldanspruch trotz schriftlichem Widerruf
Die Zahlung eines Treuegeldes ist auch bei schriftlichem Widerruf des Arbeitgebers nicht ausgeschlossen, wenn andere Mitarbeiter nachweislich weiterhin Zahlungen erhalten. Ein Anspruch ergibt sich dann aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Kläger war seit 1960 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Nach Erreichen des 65. Lebensjahres schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seitdem eine Altersrente.
Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen zahlte seit den sechziger Jahren altersbedingt ausscheidenden Mitarbeitern ein Treuegeld in Höhe von einem Monatseinkommen nach mehr als 10jähriger Betriebszugehörigkeit, in Höhe von zwei Monatseinkommen nach mehr als 20jähriger Betriebszugehörigkeit und in Höhe von drei Monatsgehältern nach mehr als 25jähriger Betriebszugehörigkeit.
Mit Schreiben aus dem Jahr 1992 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern mit, dass sie Treuegelder nur noch bis 1995 zahle. Nach 1995 zahlte die Beklagte nur noch teilweise eine entsprechende Sonderzahlung.
Im Jahre 2001 schloss die Beklagte mit dem Kläger einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem es heißt, dass durch ihn alle bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen abgelöst werden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen und mündliche Nebenabreden nicht bestehen.
Anlässlich seines Ausscheidens im Jahr 2005 verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Treuegeldes in Höhe von drei Monatseinkommen im Hinblick auf seine mehr als 25jährige Betriebszugehörigkeit. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab.
Der Kläger behauptet, auch nach 1995 seien Treuegelder an ihm namentlich bekannte Mitarbeiter geleistet worden, sofern die Zahlungen von ihnen geltend gemacht worden seien. Er habe zumindest aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch darauf, ebenfalls eine entsprechende Zahlung zu erhalten.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Anspruch durch das Schreiben im Jahre 1992 und spätestens durch Abschluss des Arbeitsvertrages im Jahre 2001 wieder entfallen sei.
Es bestehe auch kein Anspruch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die - vom Kläger benannten - Mitarbeiter die Leistung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehandelt hätten.
Schließlich könne der Kläger auch zumindest solange keinen Anspruch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend machen, solange mit dem Betriebsrat nicht eine einvernehmliche Regelung gefunden worden sei. Die Gewährung von solchen Sonderzahlungen unterliege dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Treuegeldes, so das ArbG Dortmund.
Dieser ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Dass weiterhin Sonderzahlungen an diejenigen Arbeitnehmer gezahlt wurden, die diese verlangt haben, muss als unstreitig gelten, weil dieses Vorbringen von der Beklagten zumindest nicht substantiiert bestritten worden ist.
Hätte sie dies bestreiten wollen, hätte sie darlegen müssen, dass sie nicht entsprechende Zahlungen an alle diejenigen Arbeitnehmer weiterhin erbracht habe, die sie geltend gemacht haben. Außerdem, welchem anderen Kreis von Arbeitnehmern sie entsprechende Leistungen erbracht hat, wie er sich zusammensetzt und warum der Kläger nicht dazu gehört.
Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, ob und wenn ja in welcher Weise sie nach 1995 den Kreis der begünstigten Arbeitnehmer anders abgegrenzt hat und auch nicht, warum der Kläger zu diesem Kreis nicht dazugehört. Selbst soweit die Beklagte in Einzelfällen auf unterschiedliche Fallgestaltungen hinweist, ergibt sich daraus nicht, ob sie ausschlaggebend waren. Sie können nicht ausschlaggebend gewesen sein, wenn letztlich alle Arbeitnehmer, die einen Anspruch geltend gemacht haben, entsprechende Zahlungen erhalten haben.
Im Übrigen erscheint es zum Beispiel auch wenig wahrscheinlich, dass diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund des Erreichens des 65. Lebensjahres Altersrente beziehen können und denen die Beklagte auch über 1995 hinaus Treuegeld bzw. entsprechende Zahlungen geleistet hat, nur aufgrund der Zusage dieser Zahlung bereit waren, auszuscheiden.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch aus § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG.
Da die Beklagte Treuegeldzahlungen oder entsprechende Leistungen auch nach 1995 erbringt , aber keine andere Beschäftigungsgruppe als bisher gebildet hat, der ausschließlich noch ein Treuegeld bzw. entsprechende Leistungen gezahlt wird, hat sie die Vergütungsgrundsätze bezüglich dieser übertariflichen Leistungen geändert.
Dies durfte sie gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG jedoch nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats, was zur Folge hat, dass die Änderung der Vergütungsgrundsätze unwirksam ist.
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