Rechtsprechung
Trotz verschiedener neuer Krankheiten nur sechs Wochen Lohnfortzahlung
Ein Arbeitnehmer hat auch dann nur Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn er über einen längeren Zeitraum hinweg ohne Unterbrechung von verschiedenen Krankheiten heimgesucht wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Betroffene zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig war, dann aber wegen einer erneuten Erkrankung wieder arbeitsunfähig wurde.
Der Kläger begehrt vom beklagten Arbeitgeber Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Er war seit Mitte Februar 2006 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Nachdem der Beklagte für die ersten sechs Wochen ab Beginn der Erkrankung Lohnfortzahlung geleistet hat, erfolgte keine Zahlung mehr.
Der klagende Kraftfahrer verlangte eine Weiterzahlung mit der Begründung, es seien regelmäßig neue Erkrankungen aufgetreten, so dass der Lauf des Sechs-Wochen-Zeitraums jeweils neu begonnen habe. Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, die Frist müsse einheitlich berechnet werden. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg, die Revision hiergegen wurde nicht zugelassen.
Die Forderung des Klägers ist nicht begründet. Dieser hat über den Zeitraum von sechs Wochen hinaus keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zeitraum beginnt mit der ersten Erkrankung.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung wird auch dann auf sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderungen die Sechs-Wochen-Fristen einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles).
Zwei selbstständige Verhinderungsfälle liegen nur vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war.
Der Kläger war seit Beginn der Erkrankung durchgängig arbeitsunfähig erkrankt, damit liegt ein einheitlicher Verhinderungsfall vor, der es ausschließt, über sechs Wochen nach Beginn der ersten Erkrankung hinaus Lohnfortzahlung zu beanspruchen. Hierbei ist es vollkommen unerheblich, ob und welche Ursachen eine Arbeitsunfähigkeit hat.
Für dieses Ergebnis spricht nach Aussage des Gerichts schon der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, der nicht auf eine Krankheit abstellt, sondern auf eine Arbeitsunfähigkeit.
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