Rechtsprechung
Lehrer über 40 sind zu alt für Verbeamtung
Ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis darf nach Landesrecht unter Hinweis auf die Überschreitung der insoweit geltenden Altersgrenze abgelehnt werden. Hierdurch werden die Arbeitsleistung des Beamten einerseits und die mit der Verbeamtung verbundenen künftigen Pensionslasten andererseits in ein sachgerechtes Verhältnis gebracht.
Die Klägerin beantragte nach Abschluss ihres Referendariats ihre Verbeamtung als Lehrerin im Land Rheinland-Pfalz. Zur Begründung führte sie aus, zu dessen Beginn habe die Altersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei 45 Jahren gelegen; sie sei erst nachfolgend auf die Vollendung des 40. Lebensjahres abgesenkt worden. Die Anstellungsbehörde beschäftigte die Klägerin als Angestellte, lehnte aber die Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze ab.
Nachdem die Klage in erster Instanz noch erfolgreich war, bestätigte das Oberverwaltungsgericht dagegen die ablehnende Entscheidung der Anstellungsbehörde als ermessensfehlerfrei.
Die Entscheidung über die Verbeamtung eines Bewerbers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Er ist berechtigt, die Übernahme in das Beamtenverhältnis davon abhängig zu machen, dass der Bewerber eine bestimmte Höchstaltersgrenze nicht überschreitet, um so ein angemessenes Verhältnis von zu erwartender Arbeitsleistung einerseits und Ansprüchen auf Versorgung während des Ruhestands andererseits sicherzustellen.
Die Festlegung einer Altersgrenze widerspricht daher auch nicht dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder dem Grundgesetz. Der Umstand, dass das Höchstalter während des Referendardienstes der Klägerin vom 45. auf das 40. Lebensjahr abgesenkt worden ist, hat den Dienstherrn nicht daran gehindert, sich ihr gegenüber auf die neue Altersgrenze zu berufen.
Ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin hat auch nicht bestanden, denn das Referendariat und sein positiver Abschluss sind sachlich unabhängig von einer zeitlich nachfolgenden Übernahme in ein Beamtenverhältnis.
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