Rechtsprechung

Arbeitsvertrag muss wahren Grund für eine Befristung enthalten

Ein befristeter Arbeitsvertrag, der den sachlichen Grund für die Befristung nicht erkennen lässt oder eine falsche Ursache nennt, ist rechtswidrig.

Die Klägerin wollte vor Gericht die Feststellung erreichen, dass sie sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet. Tatsächlich hatte sie einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, weil sie eine Mitarbeiterin während der Elternzeit vertreten sollte. Sie machte geltend, die Mitarbeiterin habe völlig andere Aufgaben wahrgenommen, so dass der angebliche Grund für die Befristung nur vorgeschoben sei. Der Arbeitgeber räumte ein, versehentlich den falschen Vertretungsgrund angegeben zu haben.

Das LAG Rheinland- Pfalz gab mit seinem Urteil der Klage der Arbeitnehmerin statt.

Das LAG nahm eine strenge Haltung ein und betonte, dass ohne sachlichen Grund ein Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht befristet werden darf, da andernfalls die Kündigungsschutzvorschriften umgangen werden könnten. Daher muss bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages die tatsächliche Ursache für Befristung angegeben werden. Der Arbeitgeber kann die Gründe nachträglich nicht austauschen.

Damit ist die Befristung ungültig, und die betroffene Arbeitnehmerin befindet sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Quelle:

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2010
Aktenzeichen: 2 Sa 793/06
PM des LAG Rheinland- Pfalz v. 10.08.2007

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