Rechtsprechung
Waren- und Regalauffüller sind Arbeitnehmer
Die Tätigkeit als Regalauffüller/in ist keine selbständige und insofern auch nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Im konkreten Fall hatte eine Marketing-Gesellschaft eine Warenauffüllerin mit dem Regalservice für Maggi- und Nestlé-Produkte betraut. Aufgabe der Servicekraft war es, in bestimmten Super- und Großmärkten die Ware ansprechend zu platzieren, den Warenbestand zu aktualisieren und unter Umständen Ware nachzubestellen.
Die Rentenversicherung bewertete die Tätigkeit der Regalauffüllerin als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige. Die Marketing-Gesellschaft hingegen klagte gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht und argumentierte, die Servicekraft habe ein Gewerbe angemeldet und sei selbständig tätig.
Das LSG Hessen gab der Rentenversicherung recht.
Entscheidend für die Frage des Arbeitnehmer- oder Selbständigen-Status ist, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis vom Arbeitgeber sowie eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation
besteht und ob der Arbeitgeber hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit weisungsbefugt ist.
Die Regal- und Warenauffüllerin hat bei ihrer Tätigkeit keine eigenen Entscheidungsspielräume gehabt, ihr ist vorgegeben worden, wo und wie sie die Ware einzusortieren hat. Auch hinsichtlich der Warenpräsentation hat es klare Vorgaben und keine individuellen Entscheidungsbefugnisse gegeben. Im Übrigen hat die Beschäftigte keinerlei unternehmerisches Risiko, welches ein wesentliches Merkmal selbständiger Tätigkeit ist, getragen.
Diese Aspekte sind so schwerwiegend, dass demgegenüber ihre größere Freiheit bei der Einteilung ihrer Arbeitszeit weniger relevant erscheint. Im Prinzip unterscheidet sich ihre Tätigkeit nicht wesentlich von der einer Arbeitnehmerin und unterliegt daher der Sozialversicherungspflicht.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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