Rechtsprechung
Kündigung: "Nur gucken, nicht anfassen" reicht nicht
Eine Kündigung ist dem Arbeitnehmer nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen, wenn ihm das Kündigungsschreiben lediglich in Kopie übergeben wird. Dass dem Empfänger anlässlich der Übergabe der Kopie das Originalschreiben zur Ansicht und nicht zur Mitnahme vorgelegt wird, genügt nicht für die in § 130 BGB geforderte Erlangung der Verfügungsgewalt.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Nachdem eine Produktionshalle der Beklagten abgebrannt war und dieser Standort später insgesamt aufgegeben war, führte die Beklagte Massenentlassungen durch. In diesem Zusammenhang wurde auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt.
Allerdings ist der Klägerin lediglich die Originalkündigung vorgelegt, aber nicht ausgehändigt worden. Statt dessen erhielt sie eine Kopie des Kündigungsschreibens. Sie beruft sich in ihrer Klage u.a. auf die mangelnde gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der Kündigung sowie den fehlenden Zugang des Kündigungsschreibens, weil sie lediglich eine Kopie erhalten hat. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Die Revision gegen das Urteil wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Die erklärte Kündigung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst.
Das Originalkündigungsschreiben ist der Klägerin nicht im Sinne von § 130 BGB zugegangen. Dies hat zur Konsequenz, dass die Kündigung wegen Formmangels nach § 623, § 126 Abs. 1 BGB nicht wirksam ist.
Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben und der Klägerin auch tatsächlich in dieser Form ausgehändigt werden. Die Überreichung einer Fotokopie erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Daher ist die Vorlage eines Originalkündigungsschreibens zur Ansicht, aber nicht zum Mitnehmen, nicht geeignet, den gesetzlichen Ansprüchen zu genügen.
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