Rechtsprechung
Anrechnung voller Kindererziehungszeit bei Wechsel in Versorgungswerk
Kindererziehungszeiten müssen in der Rentenversicherung auch dann vollständig anerkannt werden, wenn Mütter oder Väter vor Ablauf der 3jährigen Kindererziehungszeiten in ein berufsständisches Versorgungswerk wechseln.
Im vorliegenden Fall hatte eine junge Mutter anderthalb Jahre nach der Geburt ihres Kindes eine Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin aufgenommen, war Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen geworden und hat sich von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
Gleichzeitig beantragte sie bei der Deutschen Rentenversicherung, ihr die Kindererziehungszeiten in voller Höhe, also für drei Jahre, anzuerkennen. Das lehnte die Versicherung ab, da die Rechtsanwältin zum Zeitpunkt ihres Wechsels erst anderthalb Jahre Kindererziehungszeit realisiert habe. Den Rest müsse sie sich vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte anerkennen lassen.
Das LSG Hessen gab der Rechtsanwältin recht.
Da das berufsständische Versorgungswerk keine Leistungen für die Zeiten der Kindererziehung vorsieht und da gleichzeitig ein Benachteiligungsverbot für Familien, deren Eltern sich der Kindererziehung widmen, gilt, muss die gesetzliche Rentenversicherung hier als subsidiares System "einspringen".
Ob die Satzung des Versorgungswerkes, die eine rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht vorsieht, verfassungskonform ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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