Rechtsprechung

Beitragserstattung aus der Rentenversicherung

Selbständige haben nur dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht, wenn gleichzeitig kein Recht auf freiwillige Versicherung existiert und wenn seit dem Ausscheiden aus der Rentenversicherung zwei Jahre vergangen sind.

Im vorliegenden Fall hatte ein heute 45jähriger Selbständiger beantragt, ihm die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von je knapp 24.000 Euro zurückzuzahlen. Er sei selbständig, nicht mehr versicherungspflichtig und habe die Zweijahresfrist für die Antragstellung eingehalten. Er wolle den Auszahlungsbetrag für eine selbst gewählte Alterssicherung einsetzen.

Die Rentenversicherung verweigerte die Rückerstattung, weil dem Mann das Recht zur freiwilligen Versicherung zustehe.

Das LSG Hessen gab der Rentenversicherung recht.

Solange einem nicht oder nicht mehr Pflichtversicherten die Möglichkeit zur freiwilligen Rentenversicherung offensteht, schließt das Gesetz eine Beitragsrückerstattung aus.

Der Kläger ist damit nicht in seinem Eigentumsrecht verletzt. Der Anspruch auf Beitragserstattung dient im Gegensatz zum Rentenanspruch nicht der existentiellen Sicherung des Einzelnen und hat keine Unterhaltsersatzfunktion. Auch bleiben dem Kläger die erworbene Rentenanwartschaft erhalten, so dass keine Verletzung der Eigentumsgarantie eintreten kann. Er bleibt vielmehr durch den Wert seiner gezahlten Beiträge im System der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle:

Hess. LSG, Urteil vom 19.06.2007
Aktenzeichen: L 2 R 142/07
PM des Hessischen LSG Nr. 23/07 v. 19.06.2007

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