Rechtsprechung
Sozialversicherungspflicht für Erntehelfer
Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft sind auch dann sozialversicherungspflichtig, wenn sie die Tätigkeit nur während ihres Urlaubs ausüben.
Der Kläger ein Landwirt - hatte sich dagegen gewandt, für Saisonarbeitskräfte aus Polen und Rumänien Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Die Erntehelfer waren nach seiner Ansicht nicht versicherungspflichtig gewesen, weil sie überwiegend während ihres bezahlten Urlaubs für ihn gearbeitet hätten. In ihrem Hauptberuf seien die Betroffenen zudem versichert gewesen.
Das LSG folgte dieser Argumentation nicht und hob die gegenteilige Entscheidung des SG Trier auf.
Die Richter sahen keinen Grund, von einer nichtversicherungspflichtigen Tätigkeit auszugehen.
Eine Beschäftigung ist dann versicherungspflichtig, wenn sie für den Arbeitnehmer von wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Insbesondere ausländische Saisonarbeitskräfte verdienen häufig einen erheblichen Teil ihres gesamten Lebensunterhalts mit dieser Tätigkeit. Insoweit sind sie nicht mit Schülern, Studenten, Rentnern oder Hausfrauen vergleichbar, wenn diese gelegentlich als Aushilfe arbeiten.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
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