Rechtsprechung
Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis
Wird zwischen den Parteien bei Arbeitsaufnahme keine mündliche Befristungsvereinbarung getroffen, so enthält der nachträglich unterzeichnete schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige, dem Schriftformgebot genügende Befristung, die bei sachlicher Rechtfertigung insgesamt rechtens ist.
Das BAG hat vorliegend zur Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes in der Weiterbildung nach dem ÄArbVertrG in Fortsetzung und Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG entschieden.
Die Parteien hatten erst nach der faktischen Arbeitsaufnahme mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 26.02.2004 eine - dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügende - Befristung zum 19.02.2005 vereinbart. Vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags wurde keine mündliche oder konkludente Befristungsabrede zum 19.02.2005 getroffen.
Das BAG hat - anders als die Vorinstanzen - das Schriftformgebot als nicht verletzt angesehen.
In dem Vertrag ist nicht lediglich eine bereits zuvor formunwirksam vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt worden.
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Halten die Vertragsparteien die Befristungsabrede nach Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsvertrag fest, liegt darin regelmäßig keine eigenständige Befristungsabrede über die nachträgliche Befristung des unbefristet entstandenen Arbeitsverhältnisses, sondern nur die befristungsrechtlich bedeutungslose Wiedergabe des bereits mündlich Vereinbarten.
Haben die Parteien hingegen vor der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags mündlich keine Befristung vereinbart oder eine Befristungsabrede getroffen, die inhaltlich mit der in dem schriftlichen Vertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt, enthält der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige, dem Schriftformgebot genügende Befristung.
Ist die Befristung daneben sachlich gerechtfertigt, so ist die Befristung insgesamt rechtens.
Dies ist vorliegend zu bejahen, da die Befristung durch einen der in § 1 Abs. 1 ÄArbVertrG genannten Sachgründe gerechtfertigt ist und sie auch nicht gegen die sonstigen befristungsrechtlichen Bestimmungen des ÄArbVertrG verstößt.
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