Rechtsprechung
Betriebsrenten im Fall von Insolvenz
Das BAG hat die Rechtsfrage vorgelegt, ob einem Arbeitnehmer bei Insolvenz seines Unternehmens die Leistung aus einer Versicherung zusteht, auch wenn er noch nicht die vorgesehene Betriebszugehörigkeit erreicht hat.
In dem Fall hatte ein Unternehmen im Jahr 1999 für einen Mitarbeiter eine Direktlebensversicherung abgeschlossen. Der Anspruch auf die Leistung aus der Versicherung sollte dem Arbeitnehmer nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit zustehen.
Nachdem das Unternehmen 2004 in Insolvenz ging, kam es zwischen Insolvenzverwalterin und ausgeschiedenem Arbeitnehmer zum Streit darüber, wem der Rückkaufwert der Versicherung in Höhe von rund 5500 Euro zusteht. Die Insolvenzverwalterin ging davon aus, dass das Geld zur Insolvenzmasse gehört und klagte gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Freigabe der Summe.
Nach der Rechtsprechung des BGH gilt der Vorbehalt des Widerrufes nicht bei "insolvenzbedingtem Ausscheiden" (Urt. v. 08.06.2005 - IV ZR 30/04; Urt. v. 03.05.2006 - IV ZR 134/05; ebenso Hinweisbeschl. v. 22. 09.2005 - IX ZR 85/04), mit der Folge, dass in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht zugunsten des Arbeitnehmers besteht.
Das BAG will nun von den Entscheidungen des BGH abweichen und hat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes deshalb folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Gilt bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch "für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer"?
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