Rechtsprechung
Vererblichkeit einer Abfindung nach § 1a KSchG
Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich.
Die Kläger im Streitfall sind die Eltern und gesetzlichen Erben eines Arbeitnehmers, der bei der Beklagten seit 1980 beschäftigt war.
Die Beklagte kündigte dessen Arbeitsverhältnis betriebsbedingt mit Schreiben vom 13.10.2004 zum 30.04.2005. Sie bot ihm gleichzeitig eine Abfindung nach Maßgabe des § 1a KSchG in Höhe von 30.000 Euro an. Mit Rücksicht auf die erteilte Abfindungszusage erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage.
Nachdem der gekündigte Arbeitnehmer kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist am 22.04.2005 verstarb, verlangten seine Eltern von der Beklagten die Zahlung der Abfindung.
Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem BAG ohne Erfolg.
Bei Eintritt des Erbfalles - wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist - war der Abfindungsanspruch noch nicht entstanden und konnte deshalb nicht auf die Kläger übergehen.
Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat. Dieser Abfindungsanspruch entsteht aber erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich.
Auf diese sich aus dem Gesetz ergebende Rechtslage brauchte die Beklagte den Arbeitnehmer nicht gesondert hinzuweisen.
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