Rechtsprechung

Rechtsprechungsänderung: Vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung

Wird in einem Arbeitsvertrag auf einen "Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung" Bezug genommen, so ist nunmehr grundsätzlich von der Anwendbarkeit des jeweiligen Tarifvertrages auszugehen. Etwas anderes kann sich aus dem Wortlaut des Vertrages oder den Begleitumständen ergeben.

In dem bereits länger andauernden Arbeitsverhältnis der Klägerin war im Mai 2002 ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden, der auf den einschlägigen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung verwies. Die Beklagte trat später aus dem Arbeitgeberverband aus. Danach weigerte sie sich, die geänderten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin anzuwenden. Zu Unrecht, wie das BAG nach der diesbezüglichen Änderung seiner Rechtsprechung entschied.

Die Beklagte ist auch nach dem Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet, abgeschlossene Änderungstarifverträge gegenüber der Klägerin arbeitsvertraglich anzuwenden. Aus dem Vertragswortlaut und den Umständen bei Vertragsschluss gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Willen der Vertragsparteien, dass es nur um eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern gehen sollte (sog. Gleichstellungsabrede).

Hintergrund:

Unter einer arbeitsrechtlichen Gleichstellungsabrede versteht man eine arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk (z.B. "die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst"), durch die lediglich erreicht wird, dass die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer ebenso behandelt werden wie Arbeitnehmer, auf welche wegen ihrer Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft die betreffenden Tarifverträge bereits tarifrechtlich (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) angewendet werden müssen.

Entfällt die tarifrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, neu abgeschlossene Tarifverträge gegenüber den organisierten Arbeitnehmern anzuwenden, etwa weil er zuvor aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war, entfällt dann auch eine dahingehende vertragliche Verpflichtung gegenüber nicht organisierten Arbeitnehmern. Ob eine Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk "in der jeweils geltenden Fassung" einen derart beschränkten Regelungsgehalt hat, die vereinbarte Dynamik also durch den Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers auflösend bedingt ist, muss durch Auslegung bestimmt werden.

Hierfür hat der Vierte Senat des höchsten deutschen Arbeitsgerichts in seiner früheren Rechtsprechung die Auslegungsregel aufgestellt, von einer Gleichstellungsabrede sei in der Regel bereits dann auszugehen, wenn der von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellte Arbeitsvertrag - nach dem Wortlaut ausschließlich - auf die für ihn einschlägigen, von ihm also im Verhältnis zu organisierten Arbeitnehmern ohne weiteres anzuwendenden Tarifverträge verweist. Darauf, ob es für einen solchen Regelungswillen Hinweise im Vertragswortlaut oder in Begleitumständen bei Vertragsschluss gibt, sollte es nicht ankommen.

In seinem Urteil vom 14. Dezember 2005 (Az: 4 AZR 536/04) hatte der genannte Senat bereits angekündigt, dass er an dieser Rechtsprechung zwar aus Gründen des Vertrauensschutzes für Verträge festhält, die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind, dass er aber beabsichtigt, für die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge ("Neuverträge") die genannte Auslegungsregel aufzugeben und eine bloße Gleichstellungsabrede nur dann anzunehmen, wenn es hierfür aus Vertragswortlaut und/oder Begleitumständen bei Vertragsschluss hinreichende Anhaltspunkte gibt.

Quelle:

BAG, Urteil vom 18.04.2007
Aktenzeichen: 4 AZR 652/05
PM des BAG Nr. 25/07 v. 18.04.2007

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