Rechtsprechung
Arzt muss Pflichtbeiträge trotz Insolvenz bezahlen
Ein niedergelassener Arzt, der nach einer Insolvenz seine Praxis weiterführen darf, muss die Pflichtbeiträge für seine Altersversorgung wie bisher bezahlen.
Nachdem ein niedergelassener Arzt Insolvenz angemeldet hatte, gestattete ihm die Gläubigerversammlung, seine Praxis fortzuführen. Außerdem gewährte sie ihm eine monatliche Unterhaltszahlung.
Daraufhin stellte der Insolvenzverwalter bei der Bezirksärztekammer einen Antrag auf Reduzierung der Pflichtbeiträge für die Altersversorgung des Arztes. Zur Begründung führte er aus, der Pflichtbeitrag dürfe nicht mehr wie bei selbständigen Ärzten am Gesamtumsatz der Praxis bemessen werden, sondern müsse sich - ähnlich wie bei angestellten Ärzten - nach dem Unterhalt richten, den die Gläubigerversammlung festgelegt habe.
Die Bezirksärztekammer war anderer Meinung. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Insolvenzverwalter Klage.
Die Klage hatte vor dem VG Koblenz keinen Erfolg.
Ein niedergelassener Arzt kann nicht wie ein angestellter Arzt behandelt werden, auch wenn ihm seine Gläubiger im Fall der Insolvenz Unterhalt gewähren. Die Entscheidung der Gläubiger, die Praxis fortführen zu lassen, wird im Rahmen der Insolvenzordnung zu Gunsten und zu Lasten der Insolvenzmasse getroffen.
Sie hat aber keine Auswirkungen auf den Status des Arztes. Übt der Arzt seine Tätigkeit somit weiterhin als niedergelassener Arzt aus, hat er auch die entsprechenden Pflichtabgaben zu entrichten.
Gegen das Urteil wurde die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.
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