Rechtsprechung

Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre verfassungsgemäß

Der Eingriffe in die Rentenanwartschaften von Versicherten aufgrund des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG 1996) ist verfassungsrechtlich zulässig und verletzt nicht die Eigentumsgarantie.

Vorliegend hatte sich das BVerfG mit der Verfassungsmäßigkeit des WFG zu befassen.

Um die zu Beginn des Berufslebens eines Versicherten in der Regel niedrigen Verdienste in der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen auszugleichen, sah das Rentenreformgesetz von 1992 ursprüngliche folgende Regelung vor:
Die ersten vier Berufsjahre eines Versicherten, die vor seinem vollendeten 25. Lebensjahr lagen, wurden als Pflichtbeitragszeiten bei der Rentenberechnung insoweit besonders berücksichtigt, als diese Zeiten mit mindestens 90 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in die Berechnung einflossen.

Seit dem 01.01.1997 werden mit dem WFG grundsätzlich nur noch drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres pauschal berücksichtigt. Diese Zeiten fließen nunmehr mit einem Wert von 75 Prozent des Wertes, der sich für alle individuellen Anrechnungszeiten des Versicherten aus seinem ganzen Berufsleben ergibt, in die Berechnung der Rente ein. Jedoch werden maximal 75 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes aller Versicherten berücksichtigt.

Diese Neubewertung wirkt sich für die gesetzlich Versicherten auf ganz unterschiedliche Weise aus. Bei Versicherten, die durchgängig eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, führt sie nur zu einer verhältnismäßig geringen Kürzung der in Frage stehenden Rentenanwartschaft der ersten Berufsjahre.

Besonders beschwert sind dagegen solche Personen, die nach der Berufsausbildung einige Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren, wegen eines Wechsels in die Selbständigkeit aber der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr angehören oder nur noch Mindestbeiträge zahlen, um sich bestimmte rentenrechtliche Vorteile zu erhalten.

Auf eine Vorlage des BSG hat sich das BVerfG nun mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift beschränkt auf den letztgenannten Personenkreis befasst.

Es hat festgestellt, dass die Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre durch die einschlägige Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Insbesondere verletzt die gesetzliche Regelung nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz für Rentenanwartschaften schließt deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Entgegen der Auffassung des BSG sind dabei auch Eingriffe in die Anwartschaften von Versicherten verfassungsrechtlich zulässig, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG kann nicht entnommen werden, dass rentenrechtliche Anwartschaften allein aufgrund eines bestimmten Lebensalters des Versicherten einen gesteigerten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz gegenüber wertmindernden Eingriffen durch den Gesetzgeber aufweisen.

Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die wirtschaftliche Situation der Rentenversicherungsträger war in der ersten Hälfte der 1990er Jahre durch einen massiven Anstieg der Ausgaben gekennzeichnet, denen kein ausreichendes Beitragsaufkommen gegenüberstand.

Der Gesetzgeber durfte die nachteiligen Folgen dieser Situation für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt als gewichtig bewerten und Maßnahmen ergreifen, um das Ausgabenvolumen der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen.

Der Eingriff ist auch verhältnismäßig. Maßgeblich für die Höhe des mit der Neuregelung einhergehenden Wertverlustes sind (bezogen auf den in Frage stehenden Personenkreis) die Versicherungslücken des Versicherten. Diese sind dessen Sphäre zuzuordnen; der Versicherte kann in der Regel selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe er nach Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zur Schließung versicherungsbiografischer Lücken leistet.

Ihm muss dabei bewusst sein, dass niedrige freiwillige Beiträge und ganz besonders Versicherungslücken grundsätzlich unabhängig von der Frage der Bewertung der ersten Berufsjahre zu einer niedrigeren gesetzlichen Rente führen und er daher auf eine ergänzende private oder anderweitige Vorsorge verwiesen ist.

Diese Vorsorge ist den Betroffenen aufgrund der "ersparten" Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch grundsätzlich zumutbar. Der Gesetzgeber durfte daher davon ausgehen, dass Versicherte mit hohen, selbst verantworteten Versicherungslücken regelmäßig über eine ausreichende ergänzende Altersvorsorge verfügen.

Quelle:

BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007
Aktenzeichen: 1 BvL 10/00
PM des BVerfG Nr. 33/07 v. 27.03.2007

© arbeitsrecht.de - (Redaktion arbeitsrecht.de)

Artikel drucken
  • Xing
  • deli.cio.us

Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung

VertrauensschutzErhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten war zulässig

03.01.2012 | Die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) von Rechtsanwälten auf 67 Jahre war zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. [mehr]

Gesetzliche RentenversicherungAussetzung der Rentenanpassung 2010 war rechtmäßig

19.12.2011 | Die Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2010 ("Null-Runde") entspricht dem Gesetz. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ergeben sich nicht, hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden. [mehr]

Kein Rentenanspruch nach Raserei zur Arbeit

23.11.2006 | Zwar können Verkehrsunfälle auf dem Weg von oder zur Arbeit auch dann als Wegeunfälle anerkannt werden, wenn sie durch rücksichtsloses und grob verkehrswidriges Verhalten verursacht wurden. Eine Verletztenrente steht dem Unfallverursacher dann jedoch nicht zu. [mehr]

Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner

02.12.2010 | Eingetragene Lebenspartner haben wie Ehegatten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Eine andere Beurteilung verstößt laut Landesarbeitsgericht Niedersachsen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. [mehr]

Ehemaliger Dienstherr muss Beamten trotz Verjährung nachversichern

21.07.2011 | Die Erhebung der Einrede der Verjährung gegen den vom Rentenversicherungsträger erhobenen Nachversicherungsanspruch gegenüber einem ehemaligen Dienstherrn kann gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßen, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. [mehr]

Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:

Gesetzgebung

Gesetzesänderungen: Alg-II-Hinzuverdienst und Renten steigen

08.07.2011 | Seit 1. Juli 2011 können sich Rentner und Empfänger von Arbeitslosengeld II über etwas mehr Geld freuen. Die Rentner profitieren vom Anstieg der Gehälter im Vorjahr, wer das so genannte Hartz IV bezieht, darf seit einigen Tagen mehr dazu verdienen. [mehr]

Arbeit & Politik

Angst vor Altersarmut

28.09.2010 | Immer häufiger Zeitarbeit statt regulärer Arbeitsverhältnisse, angespannte wirtschaftliche Lage, Kürzungen bei Sozialleistungen – der Arbeitsmarkt ist im Wandel. Bei der Bevölkerung wächst die Sorge vor finanzieller Not im Alter. [mehr]

Mehr als jeder Fünfte geht wegen Gesundheitsproblemen in den Ruhestand

29.09.2010 | Immer weniger Menschen gehen regulär wegen ihres Alters in den Ruhestand. Mehr als jede fünfte Person ist im Jahr 2008 aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. [mehr]

Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer (06/2006)

15.03.2006 | Der Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH ist durchaus dem Personenkreis der rentenversicherungspflichtig Tätigen zuzurechnen, meint das Bundessozialgericht und verwirft damit einen - bislang in der Praxis- angewandten Denkansatz. [mehr]

Zusätzliche Altersvorsorge durch sog. Riester-Förderung (01/2002)

02.01.2002 | Ab dem 01.01.2002 besteht nunmehr durch eingeführte staatliche Förderung die Möglichkeit, für eine zusätzliche Altersvorsorge zu sorgen. Begünstigt werden alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen. [mehr]

Aus den Zeitschriften

Gute Arbeit: Rente mit 67 ist weltfremd

12.02.2010 | Für das Gros der Beschäftigten ist es eine Utopie, auch nur bis 65 zu arbeiten. Nur jede/r Zehnte schafft das und nur jede/r Dritte geht aus einem stabilen Arbeitsverhältnis in die Rente. Für eine Heraufsetzung des Rentenalters bestehen keinerlei Voraussetzungen. [mehr]

Gute Arbeit: Demografische Entwicklung kein Grund zur Panik

17.06.2010 | In den kommenden Jahrzehnten wird es in Deutschland deutlich mehr ältere Menschen geben. Rentenkürzungen – auch über den Umweg der Heraufsetzung des Rentenalters – lassen sich damit aber nicht begründen. Den Sozialstaat belastet etwas anders viel mehr: Der Anteil sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei allen Erwerbspersonen hat drastisch abgenommen und nimmt weiter ab. [mehr]