Rechtsprechung
Hessen: 42-Stundenwoche gilt auch für schwerbehinderte Beamte
In Hessen müssen auch schwerbehinderte vollzeitbeschäftigte Beamte regelmäßig 42 Stunden pro Woche arbeiten; Sonderregelungen nach dem Sozialgesetzbuch IX finden keine Anwendung.
Geklagt hatte ein Verwaltungsinspektor, der zu einem Grad von 70 schwerbehindert ist. Seine auf den Schutzzweck der Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs gestützte, auf Feststellung gerichtete Klage,
dass seine regelmäßige Arbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung lediglich 40 statt 42 Stunden pro Woche betragen dürfe, hatte das Verwaltungsgericht in erster Instanz abgewiesen.
Auch die dagegen eingelegte Berufung blieb vor dem VGH Hessen ohne Erfolg.
Anders als in anderen Bundesländern wie z. B. in Bayern, besteht im Land Hessen nach den derzeit geltenden Regelungen des Beamtenrechts keine rechtliche Grundlage für die vom Kläger begehrte Feststellung. In der einschlägigen Hessischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten findet sich keine Sonderregelung über die Arbeitszeit schwerbehinderter Beamter.
Auf die Regelungen in anderen Bundesländern bzw. auf die zur Begründung seiner Klage angeführten Regelungen des Sozialgesetzbuchs kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.
Die in Hessen geltende Regelung verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. In Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht als Dienstherr hat das Land Hessen in mehreren Bereichen des öffentlichen Dienstes Regelungen getroffen, in denen die berechtigten, besonderen Interessen schwerbehinderter Bediensteter angemessen berücksichtigt werden:
So z. B. bei der Altersteilzeitregelung für begrenzt dienstfähige Beamte, beim Anspruch auf Zusatzurlaub und bei einer vereinfachten Ruhestandsregelung für behinderte Bedienstete, bei den Richtlinien zur Integration schwerbehinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes sowie bei der Arbeitszeitvergünstigung für Schwerbehinderte im Schulbereich.
All diese Ausgestaltungen der besonderen Fürsorge gegenüber Schwerbehinderten in bestimmten Teilbereichen des öffentlichen Dienstes zeigen deutlich, dass allgemein geltende Ausnahmen oder Sonderregelungen für die Regelarbeitszeit aller schwerbehinderten Beamten nicht dem Willen des hessischen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers entsprechen.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger die Möglichkeit der Beschwerde, über die das BVerwG zu entscheiden hätte.
Hessischer VGH, Urt. v. 13.03.2007 - 1 UE 2040/06
PM des Hessischen VGH Nr. 05/07 v. 21.03.2007
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