Rechtsprechung

Unfallversicherung bleibt für Arbeitgeber Pflicht

Die Pflichtmitgliedschaft der in Deutschland ansässigen Unternehmen bei der für ihre Branche zuständigen Berufsgenossenschaft verletzt kein höherrangiges Recht.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des Tief- und Rohrleitungsbaus. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Unfallversicherungsbeiträgen für das Jahr 2002.

Vor dem SG und dem LSG war ihre Klage erfolglos. Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt sie, ihre Zwangsmitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verstoße gegen Europarecht.

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften müssten als Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts eingestuft werden. Ihre Leistungen seien zwar weitgehend gesetzlich festgelegt. Durch ihre Beitragsgestaltung könnten sie aber den Preis für ihr Versicherungsangebot unabhängig von staatlicher Beeinflussung selbst mit bestimmen und seien dadurch in der Lage, mit Unternehmen der privaten Wirtschaft zu konkurrieren.

Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland sei nicht maßgeblich durch den Grundsatz der Solidarität geprägt, denn eine wirksame gegenseitige finanzielle Unterstützung durch die gewerblichen Berufsgenossenschaften gebe es nicht.

Die zwangsweise Einbeziehung der Unternehmen in das derzeit bestehende System der gesetzlichen Unfallversicherung verletze zudem ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetzes. Der Strukturwandel in der Bauwirtschaft habe in dieser Branche zu einer unzumutbaren Beitragsbelastung geführt, der in ihrem Fall eine erdrosselnde Wirkung zukomme.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem BSG keinen Erfolg.

Der Senat hat sich mit den europarechtlichen und den verfassungsrechtlichen Einwänden gegen das System der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung bereits in mehreren Entscheidungen (u.a. Urt. v. 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R; Urt. v.  09.05.2006 - B 2 U 34/05 R) befasst und entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft der in Deutschland ansässigen Unternehmen bei der für ihre Branche zuständigen Berufsgenossenschaft kein höherrangiges Recht verletzt.

Wesentlich neue Argumente sind dazu im jetzigen Prozess nicht vorgetragen worden, sodass es bei der bisherigen Bewertung verbleibt.

Der Senat hält daran fest, dass er die Vereinbarkeit des deutschen UV-Monopols mit europäischem Gemeinschaftsrecht feststellen kann, ohne eine Vorabentscheidung des EuGH herbeizuführen. Er sieht sich dazu berechtigt, weil der EuGH die einschlägige Fragestellung durch seine Entscheidung zum italienischen Unfallversicherungssystem (Urt. v. 22.01.2002 - C-218/00 - INAIL) beantwortet hat.

Die deutsche Unfallversicherung ist ebenso wie die italienische durch Elemente des Solidarausgleichs gekennzeichnet und unterliegt staatlicher Aufsicht. Dass diese Elemente im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet sind, ändert nichts an der strukturellen Vergleichbarkeit der beiden Systeme.

Für das verfassungsrechtliche Argument einer erdrosselnden Wirkung der Beitragslast in der Bauwirtschaft (Verstoß gegen Art. 14 GG) ist die Klägerin einen Beleg durch konkrete Zahlen schuldig geblieben.

Quelle:

BSG, Urteil vom 20.03.2007
Aktenzeichen: B 2 U 9/06 R
PM des BSG v. 21.03.2007

© arbeitsrecht.de - (Redaktion arbeitsrecht.de)

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