Rechtsprechung
Verweisung auf Arbeitszeitregelung nach BAT-Kündigung
Klauseln in Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes, die nach der Kündigung der Arbeitszeitvorschriften des BAT zum 30.04.2004 auf Arbeitszeitvorschriften vergleichbarer Beamter verweisen, sind wirksam. Die darin liegende Regelung der Hauptleistungspflicht unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle.
Die Klägerin war auf Grund mehrerer befristeter Verträge bei der beklagten Hansestadt als Erzieherin mit einer Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche beschäftigt.
Nachdem die Tarifgemeinschaft deutscher Länder die Arbeitszeitvorschriften des BAT zum 30.04.2004 gekündigt hatte, vereinbarten die Parteien in einem befristeten ersten Arbeitsvertrag, dass die gekündigten tariflichen Arbeitszeitregelungen bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung in der bisherigen Fassung weiter gelten sollten. Sofern für die Angestellten der Beklagten eine hiervon abweichende Regelung zur durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit getroffen werde, sollte diese Regelung maßgebend sein.
Am 07.09.2004 beschloss der Senat der Beklagten, dass u.a. bei Neuabschluss und Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse diejenige Wochenarbeitszeit zu vereinbaren sei, die für vergleichbare Beamte gelte. Ein befristeter zweiter Vertrag der Parteien sah eine entsprechende Arbeitszeitregelung vor.
Die Beklagte rechnete die Vergütung der Klägerin bis Ende September 2004 auf der Basis eines sog. Teilzeitnenners von 38,5 ab. Ab 01.10.2004 legte die Beklagte einen Teilzeitnenner von 40 zugrunde mit der Folge, dass sich das Monatsgehalt der Klägerin um 57,41 Euro brutto verringerte. Die Klägerin fordert Zahlung ungekürzter Vergütung.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten führte zur teilweisen Abweisung der Klage.
Das BAG hat die im zweiten Befristungsvertrag enthaltene Bezugnahme auf die Arbeitszeit für Beamte als wirksam angesehen.
Nach der Kündigung der Arbeitszeitvorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) zum 30.04.2004 konnte in Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes wirksam auf die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen geregelte Arbeitszeit vergleichbarer Beamter verwiesen werden. Die darin liegende Regelung der Hauptleistungspflicht unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle.
Hinsichtlich des ersten Befristungsvertrages hat das BAG die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Dieser Vertrag wurde nicht vom Beschluss der Beklagten vom 07.09.2004 erfasst. Die gekündigten tariflichen Arbeitszeitregelungen galten damit bis zum Zeitpunkt der neuen Vereinbarung in der bisherigen Fassung weiter.
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