Rechtsprechung

Gleichbehandlung - Besserstellung abkehrwilliger Arbeitnehmer

Äußern Lehrkräfte gegenüber ihrem privaten Arbeitgeber die Absicht, sich auf eine Beamtenstelle zu bewerben und vereinbart der Arbeitgeber daraufhin mit diesen Verbesserungen der Arbeitsverträge, um sie zum Bleiben zu bewegen, folgt hieraus kein Anspruch anderer Lehrkräfte auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebots durch den Arbeitgeber.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin einen Arbeitsvertrag anzubieten, der ihr Leistungen entsprechend den für niedersächsische Beamte geltenden Bestimmungen gewährt.

Der Beklagte unterhält eine Sonderschule. Dort unterrichten insgesamt 6 Lehrkräfte, davon 2 Frauen. Einer der Lehrkräfte ist abgeordneter Beamter; ein Weiterer hat einen sog. "beamtenähnlichen" Dienstvertrag. Mit den übrigen 4 Lehrkräften ist arbeitsvertraglich die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vereinbart.

Zwei männliche Lehrkräfte aus dem Kreis der BAT-Angestellten teilten dem Beklagten mit, dass sie sich mit Beginn des kommenden Schuljahres für eine Anstellung an einer öffentlichen Sonderschule bewerben würden. Beide erklärten ferner, auf eine Fremdbewerbung verzichten zu wollen, sollte sich die finanzielle Situation an der Schule des Beklagten zum Positiven ändern (Stichwort: Verbeamtung/Pensionskasse).

Daraufhin bot der Beklagte beiden Lehrkräften einen "beamtenähnlichen" Dienstvertrag an, den diese annahmen.

Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin in der Elternzeit. Nach ihrer Rückkehr in den Dienst bat sie den Beklagten darum, auch ihr den Beamtenstatus zu verleihen, da sie mit dem Gedanken spiele, an eine staatliche Schule zu wechseln, an der sie den Beamtenstatus erhalten würde.

Der Beklagte unterbreitete in der Folge aber weder der Klägerin noch der weiteren weiblichen Lehrkraft, die zu diesem Zeitpunkt bereits älter als 45 Jahre war und für die deshalb eine Verbeamtung nicht mehr in Betracht kam, ein entsprechendes Angebot. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte verstoße gegen den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das LAG Hannover hat einen Anspruch auf einen "beamtenähnlichen" Arbeitsvertrag verneint.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Erfolgt die Besserstellung unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer nicht hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche berufen, denn es fehlt der notwendige kollektive Bezug als Anknüpfungspunkt dafür, einer Ungleichbehandlung entgegenzuwirken.

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern, er verhindert jedoch nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer. Ob ein typisiertes Verhalten des Arbeitgebers vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte lediglich einzelne Arbeitnehmer besser gestellt, ohne dabei ein typisierendes Verhalten an den Tag zu legen. Der Beklagte hat lediglich auf die ihm gegenüber geäußerte Absicht von zwei Lehrkräften, sich für den staatlichen Schuldienst zu bewerben, reagiert. Hierin liegt noch kein generalisierendes Prinzip, auch wenn zwei Lehrkräfte  zeitnah nach demselben Prinzip vorgegangen sind. 

Aber auch wenn man von einem typisierten Verhalten ausginge, wäre kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz anzunehmen. In diesem Falle läge nämlich keine sachfremde Differenzierung vor.

Der Beklagte hat vorliegend danach differenziert, ob bei den betreffenden Mitarbeitern die Absicht bestand, sich extern zu bewerben oder nicht. Damit wollte er der Gefahr entgegenwirken, Sonderschullehrer aufgrund dieser möglichen Verbeamtung an den öffentlichen Schuldienst zu verlieren.

Dieser Leistungszweck rechtfertigt eine Gruppenbildung in der Weise, nur die Sonderschullehrer zu begünstigen, die tatsächlich eine Verbeamtung hätten erreichen können und die einen entsprechenden Willen auch geäußert haben.

Dies trifft jedoch nur für die Sonderschullehrer zu, da diese ausdrücklich ihren Wechselwillen erklärt haben. Derartig konkret hat sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten dagegen nicht geäußert.

Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf die Bestimmung des § 611 a BGB stützen. Aus den bereits dargelegten Gründen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte der Klägerin den begehrten Arbeitsvertrag wegen ihres Geschlechts nicht angeboten hat.

Quelle:

Niedersächsisches LAG, Urteil vom 07.07.2006
Aktenzeichen: 3 SA 1688/05
Niedersächsisches LAG-online

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