Rechtsprechung

Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Der Widerruf der Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist nur wirksam, wenn dieser gleichzeitig mit einer Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Aufgabe als Datenschutzbeauftragter verbunden ist.

Der Kläger ist seit 1989 im Krankenhaus der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Krankenhausleitung bestellte ihn mit Schreiben vom 01.07.1995 zum Datenschutzbeauftragten. Nachdem das Regierungspräsidium Chemnitz die Bestellung wegen formeller Fehler beanstandet hatte, widerrief der Krankenhausträger diese mit Schreiben vom 16.06.2003.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er weiterhin Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten ist.

Das ArbG hat der Klage stattgegeben; das LAG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG erfolglos.
Für eine wirksame Abberufung des Klägers als Datenschutzbeauftragter fehlte die erforderliche Teilkündigung.

Nach § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Diese Bestellung kann gemäß § 4f Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz BDSG in entsprechender Anwendung von § 626 BGB widerrufen werden.

Wird ein Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ändert sich sein Arbeitsvertrag. Er schuldet gegenüber seinem Arbeitgeber nunmehr zusätzlich die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter. Der Widerruf der Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG ist deshalb nur wirksam bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Aufgabe als Datenschutzbeauftragter.

Quelle:

BAG, Urteil vom 13.03.2007
Aktenzeichen: 9 AZR 612/05
PM des BAG Nr. 19/07 v. 13.03.2007

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