Rechtsprechung
Auch unterhälftige Beschäftigungszeit ist ruhegehaltfähig
Wer bereits vor seiner Ernennung zum Beamten für seinen Dienstherrn gearbeitet hat, kann sich diese Zeit auch dann als ruhegehaltfähig anerkennen lassen, wenn die Arbeit weniger als eine halbe Stelle ausgemacht hat.
Die Klägerin ist beamtete Grund- und Hauptschullehrerin. Vor ihrer Ernennung hatte sie zehn Jahre als angestellte Lehrerin gearbeitet. Bei der Festsetzung der Vordienstzeiten erkannte die Beklagte fünf der zehn Jahre nicht als ruhegehaltfähig an.
Dies sei aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Die Klägerin habe in den fünf Jahren nämlich nur 13 von 28 Wochenstunden gearbeitet. Beamte hätten demgegenüber bis in das Jahr 1997 hinein mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit beschäftigt sein müssen. Diejenigen, denen dies nicht möglich gewesen sei, hätten unbezahlten Urlaub genommen oder sogar ihre Entlassung beantragt.
Die Klägerin war mit dieser Begründung nicht einverstanden. Sie erklärte, sie hätte damals gerne mehr gearbeitet, das sei aber von Seiten des Dienstherrn nicht möglich gewesen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin nun vor dem VG Koblenz Erfolg.
Beschäftigungszeiten vor der Verbeamtung müssen dann als ruhegehaltfähig anerkannt werden, wenn sie hauptberuflich erfolgt sind. Früher haben Beamte zwar mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit beschäftigt sein müssen. Deshalb sind früher auch nur Tätigkeiten in diesem Umfang als hauptberuflich anerkannt worden.
Die Rechtslage habe sich aber mittlerweile geändert. Nunmehr können Beamte auch in Teilzeit beschäftigt werden. Das BVerwG hat unter Aufgabe seiner älteren Rechtsprechung entschieden, dass sie ihr Amt gleichwohl hauptberuflich ausüben, wenn es nach ihren Lebensumständen den Tätigkeitsschwerpunkt bildet.
Das ist damals auch bei der Klägerin der Fall gewesen. Sie hat ihre Arbeitskraft voll zur Verfügung gestellt und keine weitere Tätigkeit ausgeübt. Ihren Lebensunterhalt hat sie allein aus der Beschäftigung als Lehrerin bestritten.
Der Fall der Klägerin ist auch nicht vergleichbar mit den von der Beklagten angeführten Beispielen. Die geringe Beschäftigungszeit ist nämlich nicht auf Betreiben und im Interesse der Klägerin erfolgt, sondern hat alleine haushaltstechnische Gründe gehabt.
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