Rechtsprechung

Arbeitsagentur muss ältere Arbeitslose über Lohnzuschuss informieren

Die Agentur für Arbeit muss ältere Arbeitslose über die Möglichkeit von Lohnzuschüssen informieren. Kommt die Agentur ihrer Beratungspflicht nicht nach, kann der Betroffene Anspruch auf Schadenersatz haben.

Der 1949 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer für die Zeit vom 01.03.2003 bis zum 31.01.2005.

Bei der Entgeltsicherung handelt es sich um eine - zum 01.01.2003 neu eingeführte - Leistung der aktiven Arbeitsförderung, die in der Gesetzesbegründung als "Lohnversicherung" bezeichnet wird. Sie soll den von Arbeitslosigkeit bedrohten oder bereits arbeitslosen älteren Arbeitnehmer motivieren, zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit auch solche Beschäftigungen zu übernehmen, die schlechter bezahlt werden als die bisherige. Die BA zahlt in diesen Fällen einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung.

Der Kläger meldete sich im Februar 2003 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Über die Möglichkeit Entgeltsicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können und deren Voraussetzungen wurde er nicht beraten.

Bereits zwei Wochen später nahm der Kläger eine geringer entlohnte Beschäftigung auf. Nachdem er zwischenzeitlich von der Möglichkeit der Entgeltsicherung erfahren hatte, beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Entgeltsicherungsleistungen. Dies lehnte die Beklagte ab, weil der Antrag erst nach Beginn der neuen Beschäftigung gestellt worden sei; zudem sei das neue Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Beklagte vermittelt worden.

Der Kläger beruft sich demgegenüber auf eine unbillige Härte, da er zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit nicht auf die entsprechende gesetzliche Regelung hingewiesen worden sei.

Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Der verspätete Antrag sei zuzulassen, da sich die Berufung der BA auf die verspätete Antragstellung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Die Beklagte sei auch ohne Nachfrage seitens des Klägers verpflichtet gewesen, ihn über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Entgeltsicherungsleistungen zu informieren, so das LSG.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem BSG erfolglos.

Die Beklagte durfte den Antrag des Klägers nicht schon deswegen ablehnen, weil der Kläger diesen nicht vor Aufnahme der geringer entlohnten Beschäftigung gestellt hatte. Zwar müssen Leistungen der Arbeitsförderung grundsätzlich vor dem Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt werden. Von dieser Voraussetzung kann jedoch zur Vermeidung unbilliger Härte abgesehen werden.

Vom Vorliegen einer unbilligen Härte ist hier auszugehen, weil der Kläger bei seiner Arbeitslosmeldung über die Möglichkeit, Leistungen der Entgeltsicherung in Anspruch nehmen zu können, hätte informiert werden müssen. Eine Informationspflicht der beklagten Bundesagentur ergibt sich schon aus dem vom Gesetzgeber mit der Neuregelung zur Entgeltsicherung in § 421j SGB III verfolgten Ziel, ältere Arbeitnehmer zu motivieren, sich auch für solche Tätigkeiten zu interessieren, die geringer vergütet werden als die zuletzt ausgeübte, um hierdurch Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer von Arbeitslosigkeit zu verkürzen.

Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger Leistungen der Entgeltsicherung zustehen, konnte nicht entschieden werden, weil insoweit ausreichende tatsächliche Feststellungen der Tatsacheninstanzen fehlen.

So ist das LSG etwa  ohne nähere Begründung  davon ausgegangen, dass das Arbeitsentgelt bei dem neuen Arbeitg

Quelle:

BSG, Urteil vom 08.02.2007
Aktenzeichen: B 7a AL 22/06 R
PM des BSG Nr. 06/07 v. 08.01.2007

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