Rechtsprechung

Höhergruppierung sächsischer Lehrer bei begrenzter Stellenzahl

Bei der Vergabe einer begrenzten Anzahl von Beförderungsstellen ist eine regionale Aufspaltung des Verfahrens selbst dann ermessensfehlerfrei, wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass eine bestimmte Beurteilungsnote in einem Bezirk für eine Höhergruppierung ausreicht, in einem anderen Bezirk dagegen nicht.

Die Klägerin - eine Grundschullehrerin - wendet sich mit Ihrer Klage gegen die Versagung der Höhergruppierung.

Nach den Lehrerrichtlinien des Freistaats Sachsen haben Grundschullehrer einen Anspruch auf Höhergruppierung von der Vergütungsgruppe IVa in Vergütungsgruppe III BAT-O, wenn sie sich sechs Jahre lang in ihrer Tätigkeit bewährt haben.

Darüber hinaus verlangen die Richtlinien, dass eine entsprechende freie Planstelle zur Verfügung steht. Wenn der Haushaltsgesetzgeber weniger Planstellen der betreffenden Vergütungsgruppe schafft, als Lehrer beschäftigt werden, die die Bewährungsvoraussetzungen erfüllt haben, muss eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage von Beurteilungskriterien stattfinden.

Im Streitfall ist die Auswahlentscheidung derart durchgeführt worden, dass das sächsische Kultusministerium die insgesamt für eine Höhergruppierung zur Verfügung stehenden Stellen im Wesentlichen anteilig auf die vier Regionalschulämter verteilt hat.

Diese haben anhand einheitlicher Beurteilungskriterien Anlassbeurteilungen der für eine Höhergruppierung in Frage kommenden Lehrkräfte erstellt. Entsprechend der auf der Grundlage der Beurteilungsergebnisse gebildeten Rangliste wurden die Grundschullehrer höhergruppiert soweit hierfür Stellen zur Verfügung standen. Dies führte im Ergebnis dazu, dass im Bezirk des Regionalschulamtes Leipzig eine höhere Beurteilungsnote für die Höhergruppierung erforderlich war, als in dem der anderen drei Regionalschulämter.

Die Klägerin erreichte in Leipzig ein Beurteilungsergebnis, das in allen anderen Regionalschulämtern zur Höhergruppierung ausgereicht hätte.

Hiergegen hat sie sich ebenso wie fünf weitere Lehrerinnen und Lehrer in ähnlich liegenden Rechtsstreitigkeiten zur Wehr gesetzt und die regionale Aufspaltung des Verfahrens zur Bestenermittlung gerügt. Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, sie sei unrichtig beurteilt worden; bei zutreffender Beurteilung wäre sie auch in Leipzig höhergruppiert worden. Sie hat auf Feststellung geklagt, dass sie nach Vergütungsgruppe III BAT-O zu vergüten sei.

Ihre Klage hatte - wie bereits in der Vorinstanz auch vor dem BAG keinen Erfolg.

Bei der Verteilung von haushaltsrechtlich ausgewiesenen Beförderungsstellen für angestellte Grundschullehrer in Sachsen ist der Freistaat nicht nach dem Grundsatz der "Bestenauslese" (Art. 33 Abs. 2 GG) gezwungen, die Gesamtheit der beurteilten Grundschullehrer nach dem Ergebnis ihrer dienstlichen Beurteilungen landesweit zu berücksichtigen.

Das ihm aus haushalts- und beamtenrechtlichen Erwägungen zustehende personalwirtschaftliche Ermessen kann er fehlerfrei auch dahin ausüben, dass die freien Stellen auf die Bezirke der Regionalschulämter verteilt werden, um sodann innerhalb der Bezirke die dort jeweils besten Lehrer höher zu gruppieren, auch wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass eine bestimmte Beurteilungsnote in einem Bezirk zu einer Höhergruppierung führt, in einem anderen Bezirk dagegen hierfür nicht ausreicht.
Die Klägerin konnte die angestrebte Höhergruppierung auch nicht mit der Behauptung erreichen, das Ergebnis ihrer Beurteilung sei unrichtig und eine bestimmte bessere Beurteilung sei geboten.

Dabei musste der Senat im Rahmen der Eingruppierungsklage nicht entscheiden, in welchem Umfang die Anlassbeurteilung einer Lehrkraft einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt und ob gegen die hier geltenden Kontrollmaßstäbe verstoßen wurde.

Selbst wenn eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist, dürfen Arbeitsgerichte diese nicht durch eine eigene Beurteilung ersetzen und darauf eine Höhergruppierung stützen. Von seltenen hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen kann auch ein möglicherweise fehlerhaft beurteilter Lehrer lediglich eine neue dienstliche Beurteilung verlangen.

Quelle:

BAG, Urteil vom 24.01.2007
Aktenzeichen: 4 AZR 629/06
PM des BAG Nr. 05/07 v. 24.01.2007

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