Rechtsprechung

Grundsatzurteil: Keine Benachteiligung rentennaher Versicherter

Die Reform der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der sog. "rentennahen" Jahrgänge. Die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilten Startgutschriften für rentennahe Pflichtversicherte sind wirksam.

Die VBL ist die größte Zusatzversorgungseinrichtung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Sie hat zum Ablauf des 31.12.2001 ihr Versorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell.

Als Grundlage für ihre Versorgungsansprüche wurden den Versicherten Startgutschriften erteilt. Mit diesen wurden die bis zum 31.12.2001 erdienten Rentenanwartschaften wertmäßig festgestellt und auf die Versorgungskonten im Punktemodell übertragen. Der Systemwechsel beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 03.01.2002 (ATV). Die Tarifregelungen hat die VBL durch eine Neufassung ihrer Satzung (VBLS) rückwirkend zum 01.01.2002 umgesetzt.

Bei den Übergangsbestimmungen zu den Startgutschriften wird unterschieden zwischen rentennahen Jahrgängen und den jüngeren, rentenfernen Jahrgängen. Eine Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge erhalten die Versicherten, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben und für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist, oder die zwar etwas jünger sind, aber wegen einer Schwerbehinderung, vor dem 14.11.2001 vereinbarter Altersteilzeit oder Vorruhestandes im Wesentlichen gleichgestellt werden.

Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen.

Die Anwartschaften der ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten berechnen sich dagegen gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 VBLS nach § 18 Abs. 2 BetrAVG. Die Vorschrift enthält Regelungen zur Höhe betrieblicher Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.

Das OLG Karlsruhe hatte bereits mehrfach über Klagen gegen Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter zu befinden. Es hat entschieden, dass die zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen unter Verstoß gegen höherrangiges Recht in deren erdienten Anwartschaften eingriffen. Die Besitzstandsregelungen seien für die betroffenen Versicherungsverhältnisse unwirksam und die darauf beruhenden Startgutschriften unverbindlich.

Im Gegensatz hierzu hat das OLG nun die Startgutschriften für rentennahe Jahrgänge bestätigt.

In mehreren Urteilen hat der Senat hierzu entschieden, dass die diesen zugrunde liegenden Bestimmungen der neuen Satzung (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS) für das jeweilige Versicherungsverhältnis wirksam sind.

Zwar greifen auch diese Besitzstandsregelungen in die Anwartschaften ein. Durch die Wertfestschreibung zum Umstellungsstichtag wird die Teilhabe an der bis dahin bereits erdienten Anwartschaftsdynamik nicht gewahrt im Sinne des Zeitanteils der Zuwächse, die sich nach dem bisherigen Satzungsrecht in Abhängigkeit von möglichen Endgehaltssteigerungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch ergeben hätten.

Die Eingriffe sind jedoch gerechtfertigt. Die Tarifpartner und die beklagte VBL haben anhand der ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten davon ausgehen müssen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Systems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen werden, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen.

Es hat sich bereits mittelfristig eine Gefährdung des gesamten Zusatzversorgungssystems durch Substanzauszehrung ergeben. Diese Entwicklung rechtfertigt es nicht nur einen Systemwechsel herbeizuführen, sondern darüber hinaus auch, Eingriffe in die erdiente Dynamik zu erwägen.

Die angegriffenen Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzen nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und sind mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

Die bei Bestimmung der Anwartschaften der Rentenfernen in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verschlechterung der im bisherigen System vorgesehenen Bemessungsfaktoren werde vermieden. Die Anwartschaften werden unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der VBLS a.F. ermittelt.

Die Anwendung des § 79 Abs. 2 ff VBLS führt anders als die Berechnung für rentenferne Jahrgänge nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der Regel zu einer Startgutschrift, die den von dem Versicherten erdienten Teilbetrag (im Sinne der bis zum Umstellungsstichtag erdienten nicht dynamisierten Anwartschaft) übersteigt.

Bislang sind auch noch keine erheblichen Nachteile für die Versicherten eingetreten. Da seit Systemumstellung keine erheblichen Entgeltsteigerungen im öffentlichen Dienst zu verzeichnen sind, erhalten Versicherte, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, im Regelfall aus der Startgutschrift und den Zuwächsen nach dem Punktemodell eine höhere Betriebsrente als bis zum 31.12.2001 erdient.

Ansprüche der Kläger auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise bestehen nicht. Auch einen von mehreren Klägern geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Dynamisierung der Rente als im neuen Satzungsrecht vorgesehen hat der Senat verneint. § 39 VBLS, der ab dem Jahr 2002 eine jährliche Anpassung von 1 Prozent jeweils zum 01.07. eines Jahres vorsieht, verstößt jedenfalls derzeit nicht gegen höherrangiges Recht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG in allen entschiedenen Verfahren die Revision zum BGH zugelassen.

Quelle:

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2006
Aktenzeichen: 12 U 91/05
PM des OLG Karlsruhe v. 07.12.2006

© arbeitsrecht.de - (Redaktion arbeitsrecht.de)

Artikel drucken

Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung

Betriebliche Altersversorgung kann ausgegliedert werden

13.03.2008 | Die Schaffung einer Rentnergesellschaft durch Ausgliederung ist möglich. Der frühere Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, diese Gesellschaft ausreichend auszustatten, um die Betriebsrenten zahlen und anpassen zu können. [mehr]

Auslegung einer Versorgungsordnung zur Betriebsrente

23.04.2009 | Versorgungsordnungen, die durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Rentenversicherung lückenhaft wurden, sind dahin zu ergänzen, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der BBG berechnet. [mehr]

Rentenumstellung bei der Caritas war zulässig

20.08.2008 | Die Zusatzversorgung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) ist wirksam auf das tarifvertraglich geregelte Punktemodell des öffentlichen Dienstes umgestellt worden. [mehr]

Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung verfassungsgemäß

16.05.2008 | Die Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für Bestandsrentner verstößt nicht  gegen den Gleichheitssatz und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [mehr]

Tarifvertragliche Altersversorgung bleibt bei Betriebsübergang erhalten

28.11.2007 | Tarifvertraglich begründete Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können nach einem Betriebsübergang nicht durch eine beim Erwerber geltende Betriebsvereinbarung abgelöst werden. [mehr]

Ähnliche Artikel aus den anderen Rubriken:

Gesetzgebung

Ab 2011: Verpflichtendes Meldeverfahren für Betriebsrenten

06.12.2010 | Ab dem 1. Januar 2011 sind Arbeitgeber, die Versorgungsbezüge an Betriebsrentner zahlen, zur maschinellen Erstellung und Übermittlung ihrer Meldungen an die Krankenkassen verpflichtet. In diesem Zusammenhang wird auch das neue Lohnsteuerverfahren namens ELStAM eingeführt. [mehr]

LohndumpingBaden-Württemberg beschließt Tariftreuegesetz gegen Billiglöhne

10.05.2012 | Die grün-rote Landesregierung hat ein Tariftreuegesetz gegen Dumpinglöhne auf den Weg gebracht. Danach sollen nur noch Unternehmen Aufträge von Land und Kommunen bekommen, die Tariflöhne zahlen. [mehr]

Arbeitshilfen

Rechtslexikon: Tarifvertrag

29.01.2010 | Der Tarifvertrag (TV) regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (schuldrechtliche Wirkung: z.B. Friedenspflicht) und enthält Rechtsnormen, die denn Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. [mehr]

Rechtslexikon: Öffnungsklausel

29.01.2010 | Gemäß § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind abweichende Abmachungen vom Tarifvertrag nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag selbst gestattet sind oder eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. [mehr]

Arbeit & Politik

Unternehmen fürchten Vergreisung der Belegschaft

30.12.2010 | Angesichts des demografischen Wandels fürchten deutsche Unternehmen zunehmend Nachwuchsmangel, eine Vergreisung ihrer Belegschaften und den Verlust von Know-how in den Betrieben. Das ist das zentrale Ergebnis einer Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) unter 20.000 Unternehmen, die der "Welt" vorliegt. [mehr]

"Deutsche riestern kräftig weiter"

23.03.2011 | Im Jahr 2010 haben die Deutschen mehr Riesterrenten abgeschlossen als im Vorjahr. Aus Sicht von Arbeitsministerin Ursula von der Leyen der richtige Weg, um neben der gesetzlichen Rente fürs Alter vorzusorgen. [mehr]

Staatlich geförderte Privatvorsorge (17/2000)

15.11.2000 | Mit den neuen Rentenplänen nimmt der Gesetzgeber endgültig Abschied von der gesetzlichen Rente als ausreichende Vollversorgung. Es wird erkannt, dass hier eine private Zusatzrente erforderlich ist. [mehr]

Aktuelle Änderungen bei Betriebsrenten und im AGG (22/2006)

25.10.2006 | Mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) sieht der Gesetzgeber eine Sicherung von betrieblichen Versorgungsansprüchen von Arbeitnehmern und Betriebsrentnern im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers vor. Es enthält auch Modifikationen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). [mehr]

Aus den Zeitschriften

Gute Arbeit: Rente mit 67 ist weltfremd

12.02.2010 | Für das Gros der Beschäftigten ist es eine Utopie, auch nur bis 65 zu arbeiten. Nur jede/r Zehnte schafft das und nur jede/r Dritte geht aus einem stabilen Arbeitsverhältnis in die Rente. Für eine Heraufsetzung des Rentenalters bestehen keinerlei Voraussetzungen. [mehr]

Gute Arbeit: Demografische Entwicklung kein Grund zur Panik

17.06.2010 | In den kommenden Jahrzehnten wird es in Deutschland deutlich mehr ältere Menschen geben. Rentenkürzungen – auch über den Umweg der Heraufsetzung des Rentenalters – lassen sich damit aber nicht begründen. Den Sozialstaat belastet etwas anders viel mehr: Der Anteil sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei allen Erwerbspersonen hat drastisch abgenommen und nimmt weiter ab. [mehr]