Rechtsprechung
Kein Rentenanspruch nach Raserei zur Arbeit
Zwar können Verkehrsunfälle auf dem Weg von oder zur Arbeit auch dann als Wegeunfälle anerkannt werden, wenn sie durch rücksichtsloses und grob verkehrswidriges Verhalten verursacht wurden. Eine Verletztenrente steht dem Unfallverursacher dann jedoch nicht zu.
Im aktuellen Fall hatte ein Mann aus Frankfurt auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz in Hanau bei Dunkelheit und auf ansteigender Straße vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne überholt und war bei diesem gefährlichen Manöver mit einem entgegenkommenden Wagen kollidiert, dessen Fahrerin schwer verletzt wurde.
Vor dem Amtsgericht Hanau wurde der Fahrer wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verurteilt.
Daraufhin lehnte die Berufsgenossenschaft Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ab, da der Wegeunfallschutz durch die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise entfallen sei dies sei vergleichbar mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss.
Während die dagegen gerichteten Klagen in erster und zweiter Instanz scheiterten, verurteilte das BSG die Berufsgenossenschaft allerdings zur Entschädigung der Unfallfolgen. Diese erkannte daraufhin den Verkehrs- als Wegeunfall an und übernahm die Kosten der Heilbehandlung für den Unfallverursacher. Geldleistungen in Form einer Verletztenrente lehnte sie jedoch ab.
Die hiergegen gerichtete Klage des Frankfurters lehnte das LSG Hessen jetzt ab.
Die Berufsgenossenschaft ist gesetzlich berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Versicherungsfall durch ein vorsätzliches Vergehen eingetreten ist. Dies ist hier ausweislich der rechtskräftigen Verurteilung des Fahrers wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung der Fall.
Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.
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