Rechtsprechung
Bei Stellenumwandlung sind Sozialabgaben auf Abfindung fällig
Eine bei Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in eine geringfügige Beschäftigung gezahlte Abfindung ist beitragspflichtiges einmaliges Arbeitsentgelt.
Der klagende Arbeitgeber hatte mit einem bei ihm beschäftigten technischen Angestellten vereinbart, sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2004 zu beenden. Für den Verlust des Arbeitsplatzes hatte der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 26.000 Euro erhalten und war für die Folgezeit vom 01. Juli 2004 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Oktober 2005 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit 400 Euro monatlich beschäftigt worden. Ab Juli 2004 bezieht der Angestellte Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Anlässlich einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) vom Kläger Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von rund 2.300 Euro aus der gezahlten Abfindung nach. Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage führte der Arbeitgeber an, es handele sich um zwei rechtlich voneinander getrennte Arbeitsverhältnisse, weshalb die Abfindung beitragsfrei bleibe.
Das Sozialgericht folgte dieser Ansicht nicht und wies die Klage des Arbeitgebers entsprechend ab.
Die DRV erhebt vorliegend zu Recht aus der Abfindung Beiträge nach, denn es handelt sich um einmaliges Arbeitsentgelt. Der Abfindung hat die Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien zu Grunde gelegen, die trotz anders lautender Bezeichnung ("Aufhebungsvertrag") in der Sache die Annahme einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer beinhaltet. Der Arbeitnehmer hat in der Vereinbarung die Änderung seiner Arbeitsbedingungen - nämlich den Verlust des Vollzeitarbeitsplatzes bei künftiger Verrichtung eines Bereitschaftsdienstes gegen Zahlung der Abfindung - akzeptiert.
Während echte Abfindungen nur deshalb nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der bisherigen Beschäftigung zugerechnet werden, weil sie für eine Zeit nach Ende der Beschäftigung gezahlt werden, trifft dies bei Abfindungen wegen der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht zu.
Der Angestellte hat weiterhin eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bei dem Kläger verrichtet. Der Arbeitgeber hat wegen der vereinbarten Geringfügigkeit Pauschalbeiträge in der Renten- und Krankenversicherung zu entrichten. Bei Umwandlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung bestehen damit auf das Arbeitsentgelt bezogene Beitragspflichten, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, die anlässlich der Umwandlung gezahlte Abfindung als einmaliges Arbeitsentgelt beitragspflichtig zu machen.
Es handelt sich um eine Entgeltkompensation, die der Beschäftigte bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis von seinem Arbeitgeber als Gegenleistung für die Zeit einer Beschäftigung erhält. Die Beitragspflicht ist für das Gericht auch sachgerecht, weil eine umfassende Berücksichtigung aller im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehenden Einnahmen als Arbeitsentgelt dem Solidaritätsprinzip entspricht und in der Rentenversicherung der Sicherung höherer Leistungsansprüche dient.
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