Rechtsprechung
Unpünktlichem Organisten darf fristlos gekündigt werden
Einem Organisten, der mehrfach unpünktlich zum Gottesdienst erschienen war, darf fristlos gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn dieser auf Grund einer seelischen Erkrankung Termine schlichtweg vergisst.
Der Kläger arbeitete als Organist und Chorleiter bei der Beklagten. Er war mehrfach nicht oder zu spät zum Gottesdienst erschienen. Nach vergeblichen Ermahnungen sprach die Kirche die fristlose Kündigung aus. Der Organist machte in seiner Klage unter anderem geltend, dass er auf Grund einer seelischen Erkrankung nicht in der Lage sei, seinen Alltag zu organisieren.
Diesen Einwand ließ das Landesarbeitsgericht nicht gelten und wies wie bereits die Vorinstanz die Kündigungsschutzklage des Organisten ab.
Einem Organisten, der mehrfach unpünktlich zum Gottesdienst erscheint, darf fristlos gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn dieser auf Grund einer seelischen Erkrankung Termine schlichtweg vergisst. Für die Störung im ordnungsgemäßen Ablauf eines Gottesdienstes ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Organist nicht erscheint.
Die Richter hielten dem Kläger vor, er müsse notfalls Hilfsmittel wie Wecker nutzen, um Termine einzuhalten. Auch unverschuldete Verletzungen des Arbeitsvertrages können die fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist. Das ist hier der Fall.
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