Rechtsprechung

Tariftreueerklärung bei Vergabe öffentlicher Aufträge verfassungsgemäß

Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge können die Länder verlangen, dass die beteiligten Unternehmen ihre Beschäftigten nach den jeweils geltenden Entgelttarifen entlohnen.

Im vorliegenden Fall hielt der Kartellsenat des BGH die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 S. 2 des Berliner Vergabegesetzes (VgG Bln) für verfassungswidrig.

Nach § 1 Abs. 1 S. 2 VgG Bln sollen die Berliner Vergabestellen Aufträge u.a. für Bauleistungen mit der Auflage vergeben, dass die Unternehmen ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen entlohnen. Ähnliche Tariftreueregelungen gibt es auch in anderen Bundesländern.

Der Kartellsenat, der über eine Rechtsbeschwerde im Rahmen der Vergabe von Straßenbauaufträgen zu entscheiden hatte, legte die Regelung dem BVerfG zur Prüfung vor.

Das BVerfG hat nun entschieden, dass die Tariftreueregelung mit dem Grundgesetz und dem übrigen Bundesrecht vereinbar ist.

Sie berührt weder das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG noch verletzt sie das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Tariftreueverpflichtung schränkt das Recht der am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer, der tarifvertragsschließenden Koalition fernzubleiben, nicht ein. Durch das Gesetz wird auch kein faktischer Zwang zum Beitritt ausgeübt. Dass sich ein nicht tarifgebundener Unternehmer wegen des Tariftreuezwangs veranlasst sehen könnte, der tarifvertragsschließenden Koalition beizutreten, um als Mitglied auf den Abschluss künftiger Tarifverträge Einfluss nehmen zu können, auf die er durch die Tariftreueerklärung verpflichtet wird, liegt fern.

Das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit schützt nicht dagegen, dass der Gesetzgeber die Ergebnisse von Koalitionsverhandlungen zum Anknüpfungspunkt gesetzlicher Regelungen nimmt. Gegen eine gleichheitswidrige oder unverhältnismäßige Auferlegung der Ergebnisse fremder Koalitionsvereinbarungen ist der Unternehmer gegebenenfalls durch Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.

Die Tariftreueregelung berührt auch nicht die Bestands- und Betätigungsgarantie der Koalitionen. Die örtlichen  tarifvertraglichen Entgeltabreden werden nicht kraft staatlicher Geltungsanordnung Inhalt der Arbeitsverträge der bei der Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter, sondern nach individualvertraglicher Umsetzung der Tariftreueverpflichtung durch den Arbeitgeber.

Die Tariftreueregelung verletzt nicht Art. 12 Abs. 1 GG. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Zwar betrifft die den Bauunternehmen auferlegt Tariftreuepflicht durch die Einflussnahme auf die Verträge mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern einen wichtigen Gewährleistungsgehalt der Berufsfreiheit.

Die rechtfertigenden Gründe, die den Gesetzgeber zu der Regelung veranlasst haben, haben demgegenüber erhebliches Gewicht. Die Erstreckung der Tariflöhne auf Außenseiter soll einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenwirken, die Ordnungsfunktion der Tarifverträge unterstützen und damit zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Bausektor beitragen. Sie dient dem Schutz der Beschäftigung solcher Arbeitnehmer, die bei tarifgebunden Unternehmen arbeiten, und damit auch der Erhaltung als wünschenswert angesehener sozialer Standards und der Entlastung der bei hoher Arbeitslosigkeit oder bei niedrigen Löhnen verstärkt in Anspruch genommenen Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Systems der  sozialen Sicherung ist ein besonders wichtiges Ziel, bei dessen Verwirklichung dem Gesetzgeber gerade unter den gegebenen schwierigen arbeitsmarktpolitischen Bedingungen ein relativ große Entscheidungsspielraum zugestanden werden muss. Dieser Gemeinwohlbelang, dem die Tariftreueregelung Rechnung zu tragen versucht, besitzt eine überragende Bedeutung.

Die Vorschrift ist auch mit sonstigem Bundesrecht vereinbar und deshalb nicht nach Art. 31 GG unwirksam. Sie steht nicht im Widerspruch zu § 5 TVG, da die Tariftreueerklärung nicht mit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags vergleichbar ist.

Sie verstößt auch nicht gegen § 20 Abs. 1 GWB. Auch bei marktbeherrschender Stellung des Landes Berlin auf der Nachfrageseite bewirkt die Tariftreueerklärung keine unbillige Behinderung oder sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Unternehmen auf Anbieterseite.

Quelle:

BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006
Aktenzeichen: 1 BvL 4/00
PM des BVerfG Nr. 105/2006 v. 03.11.2006

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