Rechtsprechung

Kein Schadenersatz für Schwangere wegen Diskriminierung bei Beförderung

Allein der Umstand, dass eine Angestellte zum Zeitpunkt einer Beförderungsentscheidung schwanger war und ein männlicher Mitbewerber vorgezogen worden ist, stellt noch keine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar.

Die Klägerin ist leitende Mitarbeiterin eines Unternehmens der Musikbranche. Sie hatte sich während ihrer Schwangerschaft bei ihrem Arbeitgeber auf eine Direktorenstelle beworben. Die Stelle wurde jedoch vom Beklagten nicht der Klägerin, sondern einem männlichen Mitbewerber übertragen.

Daraufhin begehrte die Klägerin Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt, dass sie bei der Beförderung in die Direktorenstelle gegenüber einem männlichen Bewerber aus geschlechtsspezifischen Gründen benachteiligt worden sei. Dies belege auch eine Aussage eines Vorgesetzten bei der Bekanntgabe der Besetzungsentscheidung, der ihr gegenüber auch auf ihre familiäre Situation Bezug genommen habe. Nachdem die Klage in erster Instanz noch erfolgreich war, wurde sie vom LAG abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Der Klägerin steht im vorliegenden Fall kein Schadensersatzanspruch wegen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu. Das Gericht hält die Tatsache, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung schwanger war und ein männlicher Mitbewerber vorgezogen worden ist, nicht als ein genügendes Indiz dafür, dass das Geschlecht wenigstens mitbestimmend für die der Frau ungünstige Beförderungsentscheidung war.

Auch der Umstand, dass ein Vorgesetzter bei der Bekanntgabe der Besetzungsentscheidung gegenüber der klagenden Angestellten auf deren familiäre Situation Bezug genommen hat, ist nicht als ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung anzusehen, weil diese Erklärung nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Besetzungsentscheidung selbst bezogen war.

Quelle:

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 1776/06
PM des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 45/06 v. 19.10.2006

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