Rechtsprechung
Pendlerkosten des Betriebsrats sind nicht erstattungsfähig
Nur solche Fahrtkosten, die aufgrund konkreter zu erledigender Betriebsratstätigkeiten angefallen sind, zählen zu den zu erstattenden Aufwendungen des Betriebsrats; hierzu gehören nicht die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der Antragsteller macht im Wege des Beschlussverfahrens Fahrtkosten als freigestelltes Betriebsratsmitglied von seinem Wohnort zum Betriebssitz der Antragsgegnerin geltend.
Der bei der Antragsgegnerin beschäftigte Antragsteller war bis zum Jahre 2001 in der Filiale in D. eingesetzt. Seit 2002 ist er als Betriebsratsmitglied freigestellt, seit der letzten Wahl fungiert er weiterhin in Freistellung, nunmehr als Betriebsratsvorsitzender. Seit seiner Freistellung fährt er regelmäßig von seinem Wohnort zum Firmen- und Betriebssitz der Antragsgegnerin. Dort befindet sich auch das Betriebsratsbüro.
Die Antragsgegnerin zahlte ihm - ebenso wie dem früheren Betriebsratsvorsitzenden - bis Oktober 2004 Fahrtkosten vom Wohnort bis zum Firmensitz. Die Abrechnung und Bezahlung erfolgte stets gemeinsam mit sonstigen durch Betriebsratstätigkeiten entstandenen Fahrtkosten als Betriebsratskosten. Seit einer Betriebsprüfung und einer damit einhergehende rechtlichen Neubewertung des Vorgangs verweigert die Antragsgegnerin die Erstattung der Anfahrtskosten.
Der Antragsteller hält die Antragsgegnerin für verpflichtet, die Anfahrtskosten von seinem Wohnort zum Betriebssitz zu erstatten. Er ist lediglich dazu bereit einen Abzug der Kosten, die durch die Anfahrt von seinem Wohnort bis zur früheren Filiale angefallen waren, hinzunehmen. Bei den so berechneten Fahrtkosten handle es sich um Kosten des Betriebsrats. Darüber hinaus seien sie zu erstatten infolge einer bereits 1989 geschlossenen innerbetrieblichen Vereinbarung mit dem Betriebsratsvorsitzenden. Im Übrigen macht er Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend.
Das LAG hat wie bereits die Vorinstanz einen Anspruch auf Kostenerstattung verneint.
Nur solche Fahrtkosten, die aufgrund konkreter zu erledigender Betriebsratstätigkeiten angefallen sind, zählen zu den zu erstattenden Aufwendungen. Die Erstattung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstößt dagegen gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Betriebsratstätigkeit und gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.
Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, sich auf seine Kosten in der Betriebsstätte zur Arbeitsleistung einzufinden. Freigestellte Betriebsratsmitglieder aber haben infolge ihrer Freistellung die Pflicht, während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit am Sitze des Betriebsrats anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratstätigkeiten bereitzuhalten. Dies ist eine gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung des Betriebsrats von seiner beruflichen Tätigkeit. Mit der Freistellung ändert sich gegebenenfalls daher der Ort der Leistungserbringung.
Hieran ändert auch die frühere Erstattung entsprechender Reisekosten durch die Antragsgegnerin nichts. Dies ist unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG erfolgt und kann deshalb einen Anspruch wegen Vertrauensschutzes oder betrieblicher Übung nicht begründen.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine - vom ihm behauptete - innerbetriebliche Vereinbarung mit dem früheren Betriebsratsvorsitzenden berufen; auch eine solche, wäre sie geschlossen worden, müsste wegen Verstoßes gegen § 78 Satz 2 BetrVG als gesetzeswidrig angesehen werden.
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