Rechtsprechung
Ausbildungsvertrag mit Eignungsvorbehalt ist zulässig
Es ist in Ausbildungsverträgen zulässig, den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für den Ausbildungsberuf als aufschiebende Bedingung zu vereinbaren.
Der beklagte Verein betreibt eine staatlich anerkannte Krankenpflegeschule und bildet nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege aus.
Der beklagte Verein und die Klägerin schlossen einen Ausbildungsvertrag, wonach die Klägerin ab dem 01.09.2005 ihre Ausbildung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin aufnehmen sollte. Hieran gekoppelt war eine Sondervereinbarung, nach der der Abschluss des Ausbildungsvertrages unter dem Vorbehalt stand, "dass die Einstellungsuntersuchung ergibt, dass die Krankenpflegeschülerin für die vorgesehene Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist, bzw. dass die Krankenpflegeschülerin den Termin der Einstellungsuntersuchung wahrnimmt."
Im Juli 2005 unterzog sich die Klägerin einer ärztlichen Untersuchung in einer Praxis für Arbeitsmedizin. Hierbei wurde ihr eine arbeitsmedizinische Bescheinigung ausgestellt, wonach gegen die Beschäftigung "gesundheitliche Bedenken nach Kriterien der Einstellungsuntersuchung" bestehen.
Der beklagte Verein teilte der Klägerin daraufhin mit, dass sie "aus gesundheitlichen Bedenken nach Kriterien der Einstellungsuntersuchung" nicht mit der Ausbildung beginnen könne.
Die Klägerin hat die Feststellung des Bestehens eines Ausbildungsverhältnisses begehrt. Sie hat den Standpunkt vertreten, dass es bereits ausreichend gewesen sei, den Termin der Einstellungsuntersuchung überhaupt wahrzunehmen.
Im Übrigen sei der getroffene Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung unwirksam, da er nicht hinreichend konkret formuliert sei und insbesondere keinen zumutbaren zeitlichen Rahmen für die Einstellungsuntersuchung vorsehe. Die Vereinbarung diene ausschließlich den Interessen des beklagten Vereins und berücksichtige nicht den besonderen Schutzgedanken im Rahmen der Ausbildungsverhältnisse. Der durch den Vorbehalt bewirkte Schwebezustand belaste allein sie.
Der beklagte Verein hat sich darauf berufen, dass es sich bei dem Vorbehalt um eine zulässige aufschiebende Bedingung handele; ein Ausbildungsverhältnis aufgrund dessen nicht bestehe.
Die Berufung der Klägerin blieb vor dem LAG Hamm erfolglos.
Es ist in Ausbildungsverträgen zulässig, den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für den Ausbildungsberuf als aufschiebende Bedingung zu vereinbaren, so das Gericht.