Rechtsprechung
Sozialbehörde muss tatsächlich angefallene Heiz- und Nebenkosten erstatten - Keine Pauschalierung möglich
Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf der Leistungsträger keine Pauschalen für Heiz- und Nebenkosten ohne Prüfung des konkreten Einzelfalles zur Grundlage seiner Leistung machen.
Eine Hilfebedürftige und ihr minderjähriger Sohn, die im Westerwaldkreis wohnen, bezogen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Zunächst wurden die Kosten der Unterkunft in vollem Umfang berücksichtigt. Mit einem Bescheid vom Dezember 2005 wurde die Hilfebedürftige darauf hingewiesen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht würden, soweit diese angemessen seien. Die derzeitigen Kosten seien unangemessen hoch und würden nicht dauerhaft anerkannt. Bei der Wohnung könnten bis zu 60 Quadratmeter zu 4,30 Euro Kaltmiete, 1,25 Euro Nebenkosten und 0,82 Euro Heizkosten, jeweils pro Quadratmeter anerkannt werden.
Bis Ende Mai 2006 sollten die Kosten reduziert werden. Über die Bemühungen seien nachprüfbare Nachweise vorzulegen. Die Hilfebedürftige wandte ein, wegen ihrer psychischen Erkrankung sei ihr ein Umzug nicht zumutbar. Für die Zeit ab Juni 2006 wurden Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch in der geringeren Höhe übernommen. Ein Antrag der Hilfebedürftigen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde vom Sozialgericht Koblenz zunächst abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde war jedoch erfolgreich.
Das Landessozialgericht hat den Leistungsträger im Beschwerdeverfahren verpflichtet, die tatsächlichen Wohnungskosten einschließlich der Heiz- und anderen Nebenkosten noch bis einschließlich November 2006 zu übernehmen.
Wegen der Kosten der Wohnung ist der Hilfebedürftigen nicht ausreichend klar gemacht worden, welche Anforderungen für eine angemessene Wohnung gelten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil zu Unrecht die Höhe der Kaltmiete mit einer Pauschalierung von Neben und Heizkosten verknüpft worden ist. Auch die Heiz- und Nebenkosten sind entsprechend der tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Für eine Pauschalierung fehlt nach Überzeugung der Richter die Rechtsgrundlage.
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