Rechtsprechung

Behörde darf nicht pauschal "angemessene Wohnung" fordern

Behörden dürfen Empfänger von Sozialleistungen nicht pauschal und ohne Erklärung verpflichten, sich eine "angemessene Wohnung" zu suchen.

Die 40-jährige Beschwerdeführerin und ihr 1985 geborener Sohn bewohnen eine 86 Quadratmeter große Wohnung, für die eine monatliche Miete in Höhe von 735 Euro zu zahlen ist. Im Januar 2006 wurde der Hilfebedürftigen mitgeteilt, dass ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt und die Kosten der Wohnung bis Juli übernommen würden.

Die Wohnung sei jedoch unangemessen teuer, daher werde die Miete nur noch für die gesetzlich vorgesehene Übergangszeit von sechs Monaten in bisheriger Höhe gezahlt. Nach dem Mietspiegel der Stadt liege die Obergrenze der Kaltmiete bei 384 Euro (60 Quadratmeter zu 6,40 Euro). Es werde empfohlen, sich bei der städtischen Wohnungsbaugesellschaft zu melden. Ab August des Jahres übernahm der Leistungsträger nur noch Kosten der Wohnung in Höhe von 384 Euro zuzüglich Nebenkosten.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, den Leistungsträger auch über August hinaus zur Übernahme der tatsächlichen Kosten zu verpflichten, wurde zunächst vom Sozialgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde war allerdings erfolgreich und eine weitere Beschwerde zum höchsten deutschen Sozialgericht wurde nicht zugelassen.

Die Beschwerdeführerin hat nach der vorläufigen Entscheidung des Gerichts Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für ihre Wohnung für den Zeitraum bis Ende Januar 2007. Die Hilfebedürftige wurde im vorliegenden Fall nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen, welche Anforderungen für eine angemessene Wohnung gelten. Da der Beschwerdegegner seiner Obliegenheit zur hinreichend klaren Belehrung der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen ist, ist auch die Sechsmonatsfrist nicht in Gang gesetzt worden.

Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat ein Hilfebedürftiger Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Diese Leistung wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aber nur insoweit erbracht, als die Aufwendungen angemessen sind. Auch nicht angemessene Kosten sind während einer "Übergangsfrist" von sechs Monaten zu übernehmen. In dieser Zeit ist der Hilfebedürftige verpflichtet, sich um eine Kostensenkung, beispielsweise durch einen Umzug, zu bemühen.

Der Leistungsträger ist hingegen verpflichtet, darauf hinzuweisen, welche Anforderungen für eine angemessene Wohnung (Größe der Wohnung in Quadratmetern bezogen auf den allein stehenden Hilfebedürftigen bzw. Preis pro Quadratmeter) gelten. Außerdem muss der Hilfebedürftige darüber aufgeklärt werden, dass er seine Bemühungen, eine angemessene Wohnung zu finden, nachweisen muss.

Dass selbst für den Beschwerdegegner Unklarheiten hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn angemessenen Wohnungsgröße bestanden, ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch daraus, dass er die Beschwerdeführerin und ihren Sohn auf die zweifelsfrei nicht angemessene Wohnungsgröße von 53 Quadratmeter verwiesen hat.

Quelle:

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006
Aktenzeichen: L 3 ER 161/06 AS
LSG Rheinland-Pfalz online / dpa v. 09.10.2006

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