Rechtsprechung
Fristlose Kündigung wegen Vergleich von betrieblichen Verhältnissen mit Konzentrationslager
Der Vergleich von Verhältnissen in einem Betrieb mit einem Konzentrationslager kann eine fristlose Kündigung - auch ohne vorherige Abmahnung - rechtfertigen.
Der 1948 geborene Kläger türkischer Herkunft ist bei dem beklagten Unternehmen als angelernter Chemiehelfer beschäftigt. Im Zusammenhang mit der Aushändigung einer Abmahnung in einem Personalgespräch hatte der Kläger gegenüber seinem Arbeitgeber u.a. geäußert: "Ist das hier Konzentrationslager oder was?". Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos.
Der daraufhin erhobenen Kündigungsschutzklage hatte das Arbeitsgericht in erster Instanz noch stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage allerdings abgewiesen und darüber hinaus die Revision nicht zugelassen.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Grund der außerordentlichen Kündigung fristlos. Das vorliegende Verhalten des Klägers stellt nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände der beiderseitigen Interessen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar.
Der Kläger hat mit seiner Äußerung aus Sicht des Gerichts die betrieblichen Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und, was noch schwerer wiegt, mit den verbrecherischen Verhältnissen in einem Konzentrationslager verglichen. Dies stellt eine grobe, durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckte Beleidigung des Arbeitgebers dar. Derartige Beleidigungen berechtigen den Arbeitgeber regelmäßig auch ohne vorherige Abmahnung zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung.
Auch die näheren Umstände führen nach Meinung des LAG zu keiner anderen Einschätzung. Der Arbeitnehmer hat sich in dem Gespräch entsprechend geäußert und wusste auch, was der Begriff "Konzentrationslager" bedeutet. Weder der Inhalt des Abmahnungsschreibens noch das Verhalten der am Gespräch beteiligten Vorgesetzten gaben in irgendeiner Weise Anlass für eine solche Reaktion des Arbeitnehmers. Selbst das barsche Zuwerfen der Abmahnung über den Tisch hinweg, weil der Kläger sich geweigert hatte, das Abmahnungsschreiben anzunehmen, rechtfertigt eine solche Beleidigung nicht.
Die Erklärung des Klägers in einem weiteren Personalgespräch, dass er es nicht so gemeint habe, lässt für das Gericht auch keine andere Wertung zu. Diese Aussage ist nicht als Entschuldigung zu betrachten, weil er damit gerade keinen eigenen Fehler eingestanden hat.
Hintergrund:
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 24. November 2005 (Az.: 2 AZR 584/04) entschieden, dass der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung bildet. Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Menschen mit den vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stellt nach der genannten Entscheidung eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer dar.
Ähnliche Artikel aus Rechtsprechung
Beleidigung eines Vorgesetzten rechtfertigt Kündigung
25.09.2006 | Die Beleidigung eines Vorgesetzten rechtfertigt regelmäßig eine fristlose Kündigung, die allenfalls in Einzelfällen - etwa wegen einer langen Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters - sozial nicht gerechtfertigt sein kann. [mehr]
Ankündigung von Schwarzarbeit rechtfertigt keine Kündigung ohne Abmahnung
29.09.2006 | Die bloße Ankündigung von Schwarzarbeit rechtfertigt noch nicht die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters ohne eine vorherige Abmahnung. [mehr]
Kündigung wegen Löschens eines firmeneigenen Mail-Fachs
10.06.2010 | Löscht ein Arbeitnehmer eigenmächtig einen Mail-Account mit zahlreichen Datensätzen, kann er nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin fristlos entlassen werden. [mehr]
Nichtmeldung eines beobachteten Diebstahls kann Grund für fristlose Kündigung sein
12.03.2001 | Wer einem Kollegen bei Diebstählen zuschaut und dies nicht dem Arbeitgeber meldet, riskiert die fristlose Kündigung. [mehr]
Scharia oder Grundgesetz?
05.10.2011 | Das Verwaltungsgericht Minden hat die Entlassung eines Zeitsoldaten aus der Bundeswehr bestätigt und dessen Klage abgewiesen. Er hatte die Scharia dem Grundgesetz vorgezogen. [mehr]