Rechtsprechung
Bürgermeister muss mit 68 Jahren abtreten
Bürgermeister haben keinen Anspruch auf Ausübung ihres Amtes über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus. Die Altersgrenze dient der Gewährleistung einer effektiven Amtsführung ohne das Wahlrecht unvertretbar einzuschränken.
Nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen tritt ein kommunaler Wahlbeamter mit der Vollendung des 68. Lebensjahres auch dann in den Ruhestrand, wenn die 8jährige Wahlperiode noch nicht abgelaufen ist. Der Oberbürgermeister von Idar-Oberstein hat in dieser Bestimmung eine unzulässige Einschränkung seines passiven Wahlrechts gesehen.
Die Vorinstanz hatte den Antrag des Oberbürgermeisters, die Vorbereitungen zur anstehenden Neuwahl seines Nachfolgers vorläufig zu unterbinden, abgelehnt.
Das OVG Rheinland-Pfalz bestätigte nun diese Entscheidung.
Dass ein Oberbürgermeister mit dem Erreichen der Altersgrenze sein Amt auch vor Ablauf der Wahlperiode abgeben muss ist eine Einschränkung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, die durch sachliche Gründe gerechtfertigt und deshalb zulässig ist.
Die von den Bürgern gewählten Oberbürgermeister sind trotz ihrer Wahl Verwaltungsbeamte. Der gesetzlichen Altersgrenze, bei deren Erreichen der Ruhestand unabhängig von der wirklichen Leistungskraft des einzelnen kommunalen Wahlbeamten beginnt, liegt eine generalisierende Einschätzung des Leistungsvermögens der Beamten zugrunde.
Sie trägt der Erfahrung Rechnung, dass bei Erreichen eines gewissen Alters die Leistungsfähigkeit im Allgemeinen nachlässt. Die mit generalisierenden Regelungen verbundenen unvermeidbaren Härten im Einzelfall sind hinzunehmen, weil die Altersgrenze der Gewährleistung einer effektiven Amtsführung dient, ohne das Wahlrecht unvertretbar einzuschränken.
Allerdings ist der Gesetzgeber aufgrund seines Gestaltungsspielraums nicht gehindert, neuere Erkenntnisse der Medizin und Altersforschung zum Anlass eines Überdenkens der jetzigen Altersgrenze zu nehmen, so das OVG.
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