Rechtsprechung

ALG II: Keine Kürzung wegen Änderungswünschen an Eingliederungsvereinbarung

Formulieren Hartz IV-Empfänger Änderungswünsche an ihrer Eingliederungsvereinbarung, so kann dies nicht als Verweigerung gewertet werden, die Vereinbarung zu unterzeichnen und zu akzeptieren. Entsprechend dürfen auch nicht automatisch Leistungskürzungen eintreten.

Im vorliegenden Fall hatte die klagende Journalistin eine Eingliederungsvereinbarung erhalten, die sie verpflichtete, alle 14 Tage bei der Arbeitsagentur vorzusprechen und mindestens 156 Bewerbungen im Jahr abzusenden. Dies hielt sie für unangemessen und legte daher den "Gegenentwurf einer ausgewogenen Eingliederungsvereinbarung" vor.

Daraufhin wurde ihr Arbeitslosengeld II um 30  Prozent gekürzt, weil sie sich weigerte, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Die Klägerin hat sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Leistungskürzung gewandt. Das LSG Hessen gab der Arbeitslosen jetzt Recht.

Die Eingliederungsvereinbarung, die jeder erwerbsfähige Arbeitslose mit der Arbeitsagentur abschließen muss, wenn er Leistungen erhalten will, entspricht einer Art Pflichtenheft für beide Parteien. Hier wird festgehalten,

welche Leistungen der Arbeitslose zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erhält

und

welche eigenen Initiativen er bei der Jobsuche entwickeln muss.

Die von der Journalistin vorgebrachten Änderungswünsche können nicht einer Weigerung, die Vereinbarung abzuschließen, gleichgesetzt werden.

Im Übrigen sind die von ihr formulierten "Gegenvorschläge" nicht völlig aus der Luft gegriffen und zum Teil sogar von der Arbeitsagentur berücksichtigt worden. So sind ihre Pflichten, was die Häufigkeit der Vorsprache betrifft, in ihrem Sinne reduziert worden.

Quelle:

Hess. LSG , Beschluss vom 05.09.2006
Aktenzeichen: L 7 AS 107/06 ER
PM des Hessischen LSG Nr. 48/06 v. 26.09.2006

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