Rechtsprechung

Kein erhöhtes Arbeitslosengeld für ehemalige Zeitsoldaten - Abfindungen werden nicht angerechnet

Ehemalige Zeitsoldaten, die arbeitslos sind und beim Ausscheiden aus der Bundeswehr Abfindungszahlungen erhalten haben, können diese nicht als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes anrechnen lassen.

Ein heute 32jähriger Mann aus Nordhessen hatte sich für acht Jahre als Zeitsoldat verpflichtet und danach so genannte "Übergangsgebührnisse", also Abfindungszahlungen, erhalten. Ein Jahr nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr nahm er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Rettungsassistent beim DRK-Rettungsdienst in Kassel auf.

Als er arbeitslos wurde, berechnete die Bundesagentur für Arbeit die Höhe seines Arbeitslosengeldes anhand seines Gehalts beim DRK, die gleichzeitig gezahlten Übergangsgelder der Bundeswehr gingen in die Berechnung nicht ein. Dagegen klagte der ehemalige Zeitsoldat, scheiterte jedoch in beiden Instanzen. Die Revision wurde ebenfalls nicht zugelassen.

Nach dem Urteil des Gerichts können Abfindungen der Bundeswehr nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gewertet werden und fließen daher nicht in die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld ein. Das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten ist keine versicherungspflichtige Beschäftigung, entsprechend können auch die Übergangszahlungen nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt angesehen werden. Die Bundesagentur hat daher zu Recht nur das versicherungspflichtige Gehalt beim DRK für die Berechnung des Arbeitslosengeldes zu Grunde gelegt.

Quelle:

Hess. LSG, Urteil vom 07.08.2006
Aktenzeichen: L 9 AL 57/06
PM des Hessischen LSG Nr. 44/06 v. 22.08.2006 / dpa

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