Rechtsprechung
Kein "Entschädigungshopping" im Bewerbungsverfahren
Wer beim Einstellungsverfahren einen schwerbehinderten Bewerber benachteiligt, ist nur dann verpflichtet diesem eine Entschädigung zu zahlen, wenn er dessen Schwerbehinderteneigenschaft kennt. In vorliegendem Fall hatte die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers (einem Rechtsanwalt) auf Entschädigung keinen Erfolg.
Der beklagte Arbeitgeber hatte die auf eine Stellenausschreibung eingegangen 60 Bewerbungen zunächst gar nicht durchgelesen, sondern nur nach Wohnortnähe zum Arbeitsort sortiert. Dabei wurde die Bewerbung des Klägers ohne weiteres wegen dessen weit entfernten Wohnorts aussortiert.
Das ArbG Kiel hat klargestellt, dass eine Benachteiligung des Schwerbehinderten nur in Frage kommt, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung kennt. Dies war nach Überzeugung des Gerichts hier nicht der Fall.
Es hat auch deutlich gemacht, dass eine Entschädigung nur dann fällig ist, wenn sich der Bewerber ernstlich um die ausgeschriebene Stelle bemüht und nicht nur die Entschädigung abkassieren möchte.
Genau dieses ernstliche Bemühen vermisst das Gericht beim Kläger: Nachdem der Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers erfahren hatte (nach Besetzung der ursprünglichen Stelle), lud er ihn mehrfach zu einem Vorstellungsgespräch für eine nahezu identische Stelle ein. Der Kläger nahm diese Möglichkeit nicht wahr und tat das Angebot pauschal als nicht ernsthaft ab. Sein Verhalten führt beim Arbeitsgericht zu dem Schluss, dass der Kläger als freier Rechtsanwalt von vornherein kein wirkliches Interesse an der Stelle gehabt habe.
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