Rechtsprechung

Insolvenzschutz für Versorgungsanwartschaften bei Arbeitsunterbrechung

Wird das Arbeitsverhältnis zur Aufnahme eines Studiums rechtlich beendet, so muss bei einer späteren Wiedereinstellung die frühere Betriebszugehörigkeit nach dem Betriebsrentengesetz grundsätzlich nicht angerechnet werden.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer zum 31.10.1964 seine Tätigkeit wegen eines Hochschulstudiums beendet, für das ihm die Arbeitgeberin ein Darlehen gewährte. Er hätte es zurückzahlen müssen, wenn er nach Abschluss des Studiums eine Tätigkeit bei ihr überhaupt nicht aufgenommen hätte oder vor Ablauf von drei Jahren aus einem in seiner Person liegenden Grund ausgeschieden wäre.

Nach dem Hochschulstudium schloss er mit ihr einen Arbeitsvertrag. Als Eintrittsdatum wurde der 01.11.1967 festgelegt. In einem späteren Schreiben teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die frühere Betriebszugehörigkeit ohne eine Wartezeit anrechne. Der Pensions-Sicherungs-Verein legte jedoch als Beginn der Betriebszugehörigkeit den 01.11.1967 zugrunde.  Der Kläger hat die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit verlangt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Das frühere Arbeitsverhältnis ist während des Studiums beendet worden, so das BAG und hat ebenso wie die Vorinstanzen auch eine ruhensähnliche Fallgestaltung verneint. Die erforderliche Vergleichbarkeit fehlte schon deshalb, weil die Arbeitgeberin nicht zur Wiedereinstellung verpflichtet war und der Kläger ihr Vertragsangebot ablehnen konnte.

Wird das Arbeitsverhältnis aber zur Aufnahme eines Studiums rechtlich beendet, so muss bei einer späteren Wiedereinstellung die frühere Betriebszugehörigkeit nach dem Betriebsrentengesetz grundsätzlich nicht angerechnet werden.

Die vereinbarte Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit spielte für den gesetzlichen Insolvenzschutz keine Rolle. Versorgungsanwartschaften sind nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes insolvenzgesichert. Vertragliche Verbesserungen bleiben unberücksichtigt. Nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es unter anderem auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Es ist unschädlich, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht und die beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis lediglich ruhen. Wird dagegen das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet, so muss bei einer späteren Wiedereinstellung die frühere Betriebszugehörigkeit nicht angerechnet werden.

Quelle:

BAG, Urteil vom 08.02.2010
Aktenzeichen: 3 AZR 78/05
PM des BAG Nr. 26/06 v. 25.042006

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